GameDeveloper ist die Bibel für dieses Geschäft. Obwohl es primär auf der technischen Seite angesiedelt ist, ist es wie beispielsweise Dr. Dobb's Journal im allgemeinen Computer- und Internet-Recht auch Juristen zu empfehlen, die mit der Materie vertraut bleiben wollen. Die Game Developers Conference wirbt gegenwärtig für ihre Jahrestagung, bei der vom 7. bis zum 11. März 2005 in San Francisco, Kalifornien, auch wieder unter den Stichworten Business and Legal Track die Rechtsentwicklungen in diesem Bereich unter die Lupe genommen werden, darunter: Venture Capital, New Business Models in Global Mobile Games, Developer Deals: The Devil in the Details.
GameDeveloper ist die Bibel für dieses Geschäft. Obwohl es primär auf der technischen Seite angesiedelt ist, ist es wie beispielsweise Dr. Dobb's Journal im allgemeinen Computer- und Internet-Recht auch Juristen zu empfehlen, die mit der Materie vertraut bleiben wollen. Die Game Developers Conference wirbt gegenwärtig für ihre Jahrestagung, bei der vom 7. bis zum 11. März 2005 in San Francisco, Kalifornien, auch wieder unter den Stichworten Business and Legal Track die Rechtsentwicklungen in diesem Bereich unter die Lupe genommen werden, darunter: Venture Capital, New Business Models in Global Mobile Games, Developer Deals: The Devil in the Details.
Das Urteil In re: Grand Jury Subpoena, Az. 04-3138 ff., folgt der gestrigen Entscheidung in Baltimore, die ein Verbot des Gouverneurs Ehrlich für seinen Stab bestätigte, der angesehenen Tageszeitung Baltimore Sun aus seinem Staat keine Interviews mehr zu erteilen. Die Sun hat die Einlegung der Berufung angekündigt.
Beide Entscheidungen senken die Schranken des Ersten Verfassungszusatzes. Er schützt unter anderem die Redefreiheit.
Obwohl auch der anonyme und pseudonyme Auftritt im Internet eine Rolle in diesen Fällen spielt, ergibt sich daraus in den USA keine sonderliche rechtliche Frage, weil der derartige Auftritt in der Öffentlichkeit und der damit verbundene Schutz von Person und Identität schon seit der Zeit vor der Gründung der USA höchsten Schutz genießt.
Da der Eigentümer bei vorherigen Frachtaufträgen stets das Angebot zurückgewiesen hatte, den Wert von $0,60 aufzustocken, eine regelmäßige Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen bestand, die AGBs und Frachttarife dem Eigentümer bekannt waren, und die Präzedenzfälle gestatten, die Usancen bei der Ermittlung der Anwendbarkeit der Regelungen zum Frachtbrief nach §7-309(2) Mass. Gen. Laws ch. 106 des einzelstaatlichen Rechts sowie des Uniform Commercial Code-Mustergesetzes in §7-309 zu berücksichtigen, war die bestehende umfassende Kenntnis des Eigentümers bei Auftragserteilung und Frachtübergabe für die Beschränkung der Haftung maßgeblich, vgl. Calvin Klein v. Trylon Trucking Corp., 892 F.2d 191, 194 (2d Cir. 1989).
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.