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Dienstag, den 22. Febr. 2005

Lizenzmissbrauch

 
CK - Washington.   Nachdem Verbraucherschützer Ed Foster in seinem GripeLog gegen den Lizenzmissbrauch, insbesondere gewerblich genutzter Software, vorgeht, hatte er im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe gebildet, die bereits an einer fairen Lizenz als Muster arbeitet, an der ich mitwirken durfte, um Ansichten und Musterklauseln als ausgewogenen Mittelweg zwischen Herstellern und Verbrauchern aus der anwaltlichen Beratungspraxis einzubringen.

Mittlerweile hat diese Entwicklung weitere Kreise einbezogen, und die Electronic Frontier Foundation hat dieser Tage einen User's Guide to EULAs vorgestellt, der zum Teil auf das Werk Ed Fosters zurückgreift.

Seit dem Shrinkwrap-Fall ProCD, Inc. v. Zeidenberg, der Click-Wrap-Lizenzen erlaubte, und insbesondere dem DMCA, der das Digital Rights Management bundesweit legalisierte, hat der Missbrauch zugenommen, siehe auch Kochinke/Günther, Shrinkwrap-Lizenzen und Datenbankschutz in den USA, Computer & Recht 3/1997, S. 129-137; Formation and Validity of On-Line Contracts, Instituut voor Informatierecht, Amsterdam 1998. Selbst Hersteller, die gern mit fairen Lizenzbedingungen im Wettbewerb glänzen würden und ihre Kunden nicht wie Kriminelle bevormunden und überwachen wollen, können sich kaum noch dem Sog der Versuchung einseitig ausgestalteter Lizenzverträge zu entziehen. Die UCITA-Bewegung hat sich zwar in Luft aufgelöst, doch ihr Gestank verpestet weiterhin die Beziehungen zwischen aggressiven Lizenzgebern und rechtstreuen Kunden.



Warnhinweise waren korrekt

 
FE - Washington.   Im Produkthaftungsfall Ted Kelso v. Bayer Corporation, Az. 04-1526, wies das Bundesberufungsgericht des siebenten Bezirks am 18. Februar 2005 die Revision eines Verbrauchers gegen den Hersteller von Nasentropfen zurück.

Der Kläger hatte behauptet, die Warnhinweise seien für ihn unzureichend gewesen. Nach Auffassung des Gerichts sind in diesem Fall jedoch objektive Maßstäbe anzulegen. Danach entsprachen die Hinweise sowohl dem Recht des Bundesstaates Illinois, als auch den Anforderungen des Bundesamtes für Gesundheitsschutz.

Das Argument des Klägers, bei der aus seiner Sicht gefährlichen stofflichen Zusammensetzung der Nasentropfen handele es sich außerdem um einen Designfehler des Produktes, wurde bereits aus formalen Gründen zurückgeweisen.



Online Shopping und Long Arm Statute

 
ACP - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2005 Trintec Industries, Inc. and Time to Invent, LLC v. Pedre Promotional Products, Inc., 395 F.3d 1275 (Fed. Cir. 2005), wiederholt mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Bundesbezirksgerichte bei geschäftlichen Aktivitäten im Internet.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht die Entscheidung des Untergerichts im District von Columbia aufgehoben und an dieses zur weiteren Überprüfung zurückverwiesen. Die Kläger Trintec Industries Inc. und Time to Invent LLC, Verkäufer von bedruckten Zifferblättern für Uhren mit Sitz in Kanada und Washington, DC, hatten die Firma Pedre Promotional Products Inc. mit Sitz im Bundesstaat New York wegen Verletzung zahlreicher Patente vor dem untersten Bundesgericht im District von Columbia verklagt. Dem Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit wurde stattgegeben. Das Berufungsgericht beanstandete die unzureichende Begründung des Untergerichts und verlangte die erneute Prüfung der Zuständigkeitsfrage.

Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach dem einschlägigen long-arm Statute des Districts von Columbia, DC Code §13-423(a) (2004), muss die Beklagte entweder im District geschäftlich tätig geworden sein oder nach DC Code §13-334(a) fortlaufend und systematisch Kontakte mit dem District unterhalten haben.

Die Website der Beklagten beinhaltet eine Reihe von interaktiven Funktionen, die die Zusammenstellung einer persönlichen Armbanduhr aus verschiedenen Komponenten erlaubt. Die Beklagte verkauft diese Uhren auf ihrer Website auch an Kunden im District of Columbia. Darüber hinaus lädt die Website den Kunden ein, sich ein eigenes Design mit einer sog. CyberWatchTM-Funktion zu erstellen und dieses per eMail an die Beklagte zu übersenden. Schließlich besucht ein externer Handelsvertreter für der Beklagten den District von Columbia vier oder fünf Mal im Jahr.

Das Untergerichtgericht muss nun die Frage der örtlichen Zuständigkeit anhand der Vorgaben des Berufungsgerichts erneut überprüfen. Weiterhin bleibt die Frage offen, wie intensiv die geschäftlichen Kontakte mit dem jeweiligen Bundesstaat sein müssen, um eine örtliche Zuständigkeit zu begründen.

Die Mehrzahl der Bundesstaaten besitzt die long-arm Statutes, die den interaktiven Onlinehandel massive beeinträchtigen können. Besteht nur die technische Voraussetzung auf der Website, dass ein Onlineshop seine Waren an Kunden aller Bundesstaaten verkauft, so ist grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit aller Bundesbezirksgerichte begründet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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