Der Kläger hatte behauptet, die Warnhinweise seien für ihn unzureichend gewesen. Nach Auffassung des Gerichts sind in diesem Fall jedoch objektive Maßstäbe anzulegen. Danach entsprachen die Hinweise sowohl dem Recht des Bundesstaates Illinois, als auch den Anforderungen des Bundesamtes für Gesundheitsschutz.
Das Argument des Klägers, bei der aus seiner Sicht gefährlichen stofflichen Zusammensetzung der Nasentropfen handele es sich außerdem um einen Designfehler des Produktes, wurde bereits aus formalen Gründen zurückgeweisen.