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Donnerstag, den 24. Febr. 2005

Tod auf nicht ganz hoher See

 
CK - Washington.   Der Bundesgesetzgeber verabschiedete 1920 das Entschädigungsgesetz Death on the High Seas Act, 46 USC §761 ff., um ein zivilrechtliches Entschädigungssystem für Todesfälle in internationalen Gewässern zu schaffen. Im Fall Steven Becket et al. v. Mastercraft Boat Company, Az. E034556, wirft der Kläger die Frage auf, ob zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach einzelstaatlichem Recht bestehen können, wenn der Tod außerhalb der US-Gewässer, doch innerhalb der Territorialgewässer einer anderen Nation eintritt.

Der Fall betrifft den Tod auf einem mexikanischen Fluss. Das Bundesgesetz sieht allein den Ersatz pekuniären Schadens vor. Das kalifornische Gesetz gestattet auch Schmerzensgeld und in manchen Fällen Strafschadensersatz. In Präzedenzfällen des Bundes wurde die hohe See oft mit dem weiten Ozean außerhalb der Territorialgewässer der USA gleichgesetzt.

Das kalifornische Berufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 14. Februar 2005, dass auch Inlandsgewässer außerhalb der Vereinigten Staaten unter den Begriff der high Seas fallen und deshalb das Bundesgesetz mit ausschließlicher Wirkung greift. Zudem konnte das Gericht nicht feststellen, dass das einzelstaatliche Gesetz, §377.60 Code Civ. Proc., oder das internationale Privatrecht Kaliforniens die Anwendbarkeit des dortigen Rechts auf das Ausland erstrecken.

Der Kläger blieb deshalb mit seinen Ansprüchen auf das Bundesrecht beschränkt. Das Gericht entschuldigte das Ergebnis mit folgendem Zitat:
[T]here is nothing inherently absurd with the notion of an American court applying American law to an action filed by an American plaintiff against an American defendant, particularly when the law in question was expressly designed to cover wrongful deaths occurring outside the territorial boundaries of the United States. Howard v. Crystal Cruises, Inc., 41 F3d, 527, 530 (9th Cir. 1994).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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