Klassisches Web Design
CK - Washington. Selbst wer früh mit eBay konkurrieren wollte, hatte so seine Schwierigkeiten. Eine gewerbliche Handelsseite lässt sich kaum ohne erheblichen finanziellen und personellen Aufwand schaffen, und das rechtliche Risiko gehört in die Gesamtkalkulation.
Der Fall Uncle Henry's Inc. v. Plaut Consulting Co., Inc. et al., Az. 03-2403, 03-2454, zeichnet die Hoffnungen und Enttäuschungen eines solchen Unterfangens in der Begründung des Bundesberufungsgerichtsurteils des ersten Bezirks nach.
Aus einem stümperhaften Webladen mit kaum dokumentiertem Kode sollte ein Webdesigner einen Super-Markt entwickeln. Die Beteiligten schrieben Konzepte und Verträge, zahlten Vorschüsse, lieferten Server, entwickelten Kode, änderten Verträge und bewegten sich dabei in mindestens drei Staaten.
Letzten Endes war der neue Laden nicht so super wie gewünscht, und die Beteiligten schoben den schwarzen Peter hin und her, bis erst ein Gerichts-Master, dann eine Jury und schließlich ein Richter die zahllosen Fakten und Ansprüche auseinander dividierten und Recht sprachen, das vom Berufungsgericht bestätigt wurde.
Wer als Anwalt, Auftraggeber oder Webgestalter seit der Steinzeit des Internets an solchen Projekten beteiligt war, findet in dieser Entscheidung wohl alles wieder, was schief laufen kann, und klopft auf Holz. Für alle anderen stellt die Begründung eine wundersame und dennoch realistische Einführung in das IPR-Recht innerhalb der USA, die vielfältigen Anspruchsgrundlagen, die beim Fehlschlagen von Internetprojekten aus dem Hut gezogen werden, sowie die Aufgaben von Richter, Zivilgeschworenen und vom Gericht beigezogenen, mundschenk-artigen Master dar.