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Donnerstag, den 10. März 2005

Index 2004

 
CK - Washington.   Markus Perz hatte schon vor geraumer Zeit den Index 2004 für das German American Law Journal :: Articles Edition erstellt, doch erst dieser Tage wurde das neue Verzeichnis sichtbar. Die Articles Edition enthält längere Berichte, auf Deutsch zum US-Recht, auf Englisch zum deutschen Recht, und zwar seit der Vor-WWW-Zeit.

Einige Berichte über amerikanisches Recht wurden in einer Hyperlink-Ursprache namens X-Text verfasst und zirkulierten auf 5,25-Zoll-großen Weichscheiben, bevor sie mit dem Web-Vorläufer gopher das Licht des weltweiten Netzes erblickten. Viel Material verschwand zwischenzeitlich auf natürlichem Wege im Hades der Bitte und Byte.

Eine gedruckte Fassung des German American Law Journal gab es auch. Zunächst wurde sie im GEOS-System erstellt und gedruckt, später nach der Übergabe an das Capital Area Chapter der German American Law Association einige Jahre lang im professionell gedruckten Format von Hein Publishers.



Drogenhandel über Internetapotheken

 
OH - Berlin.   Internetapotheken entwickeln sich immer mehr zu einem Umschlagplatz für illegale Drogen. Gehandelt wird mit Opioiden, Aufputsch- und Schlafmitteln.

In einigen Ländern, etwa den USA, gebe es bereits einen steigenden Missbrauch durch Kinder und Jugendliche, die über den Computer der Eltern bestellten, warnt der Internationale Suchtstoffkontrollrat, INCB, der Vereinten Nationen in seinem Jahresbericht 2004, der jetzt im Internet veröffentlicht wurde. Der INCB bemüht sich derzeit intensiv mit Interpol, Weltzollorganisation, Weltgesundheitsorganisation und Weltpostverein den Handel zu unterbinden.



Ausgleichszahlungen erzwingbar

 
FE - Washington.   Medizinische Dienstleister, die nach dem Public Health Service Act, 42 USC §254b, Leistungen für bedürftige Bürger erbringen, können von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Medicaid-Ausgleichszahlungen (Wraparound Payments) fordern, wenn die Zahlungen fällig werden. Dies entschied am 14. Februar 2005 das Bundesberufungsgericht für den ersten Bezirk im Fall Rio Grande Community Health Center, Inc. v. Johnny Rullan, Secretary of the Department of Health, Puerto Rico, Az. 04-1526.

Die Klägerin betreibt das Gesundheitszentrum einer Gemeinde in Puerto Rico. Der Beklagte wehrte sich in diesem Verfahren gegen eine einstweilige Verfügung, die die Klägerin für derartige Ausgleichszahlungen erwirkt hatte. Unstrittig war, dass der Beklagte seiner Zahlungspflicht gemäß 42 USC §§1396a(bb) nicht nachgekommen war und der Klägerin dadurch eine Zwangsvollstreckung und die Insolvenz drohte. Der Beklagte begründete seinen Antrag damit, dass zu gleicher Zeit ein Rechtsstreit wegen ausstehender Zahlungen bei einem anderen Gericht anhängig sei.

Das Bundesberufungsgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung und wies damit die Auffassung des Beklagten zurück, das vorinstanzliche Bundesgericht hätte sein Ermessen überschritten. Es stellte klar, dass aufgrund des elften Verfassungszusatzes derartige Parallelverfahren im medizinischen Bereich nicht ungewöhnlich sind, da der Kläger für bereits zurückliegende Schäden zunächst die einzelstaatlichen Gerichte anrufen muss, die Ausgleichszahlungen sich jedoch nach Bundesrecht richten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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