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Sonntag, den 13. März 2005

Anruf beim Konsul

 
CK - Washington.   Die Webseite des State Department, des hiesigen Außenministeriums, bietet noch keine Auskunft über die Kündigung der USA seines Beitritts zum Zusatzprotokoll zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen, Vienna Convention on Consular Relations and Options Protocols, U.N.T.S. Nr. 8638-8640, Bd. 596, S. 262-512, vom 24. April 1963.

Die wichtigste, aus dem Rückzug der USA folgende Frage betrifft die Pflicht zur Unterrichtung ausländischer Konsuln nach der Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen in den Vereinigten Staaten. Im Nachrichtendienst Voice of America berichtet David Gollust, Bush Administration Defends Decision to Withdraw from International Legal Protocol, am 11. März 2005, dass nach amerikanischer Auffassung das Protokoll unpassend gegen die USA verwandt würde. Die USA hätten sich zu Recht auf das Protokoll im Fall der iranischen Geiselnahme von US-Staatsangehörigen berufen. Heute würde es jedoch missbraucht, um ein gut funktionierendes, rechtsstaatliches System wie das der USA anzugreifen, insbesondere in Bezug auf die Todesstrafe, sollen Ministerin Rice und ein Sprecher des Ministeriums, Adam Ereli, ausgeführt haben.

Amnesty International glaubt Anzeichen einer Doppelmoral zu entdecken: USA: another "double standard" on consular rights?

Deutschland war im LaGrand-Fall eine treibende Kraft, in den Vereinigten Staaten die Konsularnotifizierung durchzusetzen. Wie sich die Kündigung konkret auswirkt, wird sich erst der Kündigungserklärung der USA entnehmen lassen. Rice kündigte an, dass der Rückzug der USA nicht die Aufgabe der Benachrichtigungspflicht bedeuten soll. Schließlich sind die USA auch an der Benachrichtigung ihrer Konsuln interessiert, wenn im Ausland US-Bürger festgenommen werden.

Siehe Vorbericht: Kochinke, Verstoß gegen Wiener Konvention vom 31. März 2004.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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