Anruf beim Konsul
CK - Washington. Die Webseite des State Department, des hiesigen Außenministeriums, bietet noch keine Auskunft über die Kündigung der USA seines Beitritts zum Zusatzprotokoll zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen, Vienna Convention on Consular Relations and Options Protocols, U.N.T.S. Nr. 8638-8640, Bd. 596, S. 262-512, vom 24. April 1963.
Die wichtigste, aus dem Rückzug der USA folgende Frage betrifft die Pflicht zur Unterrichtung ausländischer Konsuln nach der Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen in den Vereinigten Staaten. Im Nachrichtendienst Voice of America berichtet David Gollust, Bush Administration Defends Decision to Withdraw from International Legal Protocol, am 11. März 2005, dass nach amerikanischer Auffassung das Protokoll unpassend gegen die USA verwandt würde. Die USA hätten sich zu Recht auf das Protokoll im Fall der iranischen Geiselnahme von US-Staatsangehörigen berufen. Heute würde es jedoch missbraucht, um ein gut funktionierendes, rechtsstaatliches System wie das der USA anzugreifen, insbesondere in Bezug auf die Todesstrafe, sollen Ministerin Rice und ein Sprecher des Ministeriums, Adam Ereli, ausgeführt haben.
Amnesty International glaubt Anzeichen einer Doppelmoral zu entdecken: USA: another "double standard" on consular rights?
Deutschland war im LaGrand-Fall eine treibende Kraft, in den Vereinigten Staaten die Konsularnotifizierung durchzusetzen. Wie sich die Kündigung konkret auswirkt, wird sich erst der Kündigungserklärung der USA entnehmen lassen. Rice kündigte an, dass der Rückzug der USA nicht die Aufgabe der Benachrichtigungspflicht bedeuten soll. Schließlich sind die USA auch an der Benachrichtigung ihrer Konsuln interessiert, wenn im Ausland US-Bürger festgenommen werden.
Siehe Vorbericht: Kochinke, Verstoß gegen Wiener Konvention vom 31. März 2004.
Siehe Vorbericht: Kochinke, Verstoß gegen Wiener Konvention vom 31. März 2004.