• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 14. März 2005

Investitions- und Schiedsrecht  

CK - Washington.   Mit einem starken amerikanischen Einschlag wendet sich das neue Buch von Todd Weiler, Hrsg., International Investment Law and Arbitration - Leading Cases from the ICSID, NAFTA, Bilateral Treaties and Customary International Law aus dem Londoner Verlag Cameron May an Schieds- und Investitionsrechtler, die im internationalen Bereich und besonders bei der Vertretung von oder gegen Staaten in Bezug auf Investitionen tätig sind.

Diese Ausprägung trifft beispielsweise die Erörterung der immer relevanter werdenden ICSID-Schiedsstelle in Washington sowie die der ebenfalls, auch aus amerikanischer Sicht an Bedeutung zunehmenden Investitionsschutzabkommen, bei denen amerikanische Unternehmen noch vor 25 Jahren neidisch auf den den deutschen Unternehmen gewährten Schutz schielten.


Montag, den 14. März 2005

Anruf beim Konsul  

CK - Washington.   Die Webseite des State Department, des hiesigen Außenministeriums, bietet noch keine Auskunft über die Kündigung der USA seines Beitritts zum Zusatzprotokoll zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen, Vienna Convention on Consular Relations and Options Protocols, U.N.T.S. Nr. 8638-8640, Bd. 596, S. 262-512, vom 24. April 1963.

Die wichtigste, aus dem Rückzug der USA folgende Frage betrifft die Pflicht zur Unterrichtung ausländischer Konsuln nach der Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen in den Vereinigten Staaten. Im Nachrichtendienst Voice of America berichtet David Gollust, Bush Administration Defends Decision to Withdraw from International Legal Protocol, am 11. März 2005, dass nach amerikanischer Auffassung das Protokoll unpassend gegen die USA verwandt würde. Die USA hätten sich zu Recht auf das Protokoll im Fall der iranischen Geiselnahme von US-Staatsangehörigen berufen. Heute würde es jedoch missbraucht, um ein gut funktionierendes, rechtsstaatliches System wie das der USA anzugreifen, insbesondere in Bezug auf die Todesstrafe, sollen Ministerin Rice und ein Sprecher des Ministeriums, Adam Ereli, ausgeführt haben.

Amnesty International glaubt Anzeichen einer Doppelmoral zu entdecken: USA: another "double standard" on consular rights?

Deutschland war im LaGrand-Fall eine treibende Kraft, in den Vereinigten Staaten die Konsularnotifizierung durchzusetzen. Wie sich die Kündigung konkret auswirkt, wird sich erst der Kündigungserklärung der USA entnehmen lassen. Rice kündigte an, dass der Rückzug der USA nicht die Aufgabe der Benachrichtigungspflicht bedeuten soll. Schließlich sind die USA auch an der Benachrichtigung ihrer Konsuln interessiert, wenn im Ausland US-Bürger festgenommen werden.

Siehe Vorbericht: Kochinke, Verstoß gegen Wiener Konvention vom 31. März 2004.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.