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Montag, den 21. März 2005

Welteinfluss und fremder Einfluss

 
CK - Washington.   In diesen Wochen finden im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington Anhörungen in weltbewegenden Revisionsfällen statt.

Unter ihnen befinden sich die Sachen Jose Ernesto Medellin v. Doug Dretke, Director, Texas Department of Criminal Justice, Correctional Institutions Division, Az. 04-5928, zur Frage der Notifizierung von Konsuln nach dem Wiener Konsularabkommen bei Festnahmen von Ausländern und Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc., et al. v. Grokster, Ltd., et al., Az. 04-480, zur Frage der Mitstörerhaftung bei Verwendung der P2P-Technik.

Zur selben Zeit kritisieren Mitglieder des Kongresses die Internationalisierung der Rechtsprechung; selbst der Supreme Court zitiere ausländisches Recht.

Andere nennen Verweise auf fremde Quellen eine Verfremdung amerikanischen Rechts. Oberrichter Scalia und Breyer vertreten die kontrastierenden Ansichten im Obergericht, Breyer auf Seiten der Verfechter der Ansicht, dass die Berücksichtigung internationalen Rechts verfassungsvereinbar ist.

Ihm wird hingegen nach dem Motto American Courts, American Standards die Überschreitung der Verfassungsgrenzen vorgeworfen.

Heute legte der texanische Senator John Conryn einen Entwurf, S.Res. 92, vor, mit dem der Senat beschliessen soll, dass amerikanische Gerichtsentscheidungen nicht mehr vom Ausland beeinflusst werden sollen. Tom Feeney im House of Representatives hatte im vergangenen Jahr erfolglos H.Res. 568 mit demselben Gebot eingebracht.



Juristische Kolloquien

 
SKe - Washington.   Am 15. März 2005 fand nach längerer Unterbrechung wieder ein juristisches Kolloquium für Referendare des Capital Area Chapter der German American Law Association in Washington DC statt. Im Kongress-Saal des Delegierten der deutschen Wirtschaft trafen zahlreiche Referendare aus Botschaft, Kammervertretung, internationalen Organisationen und Kanzleien ein. Zum wissenschaftlichen Anspruch der Veranstaltung trug auch die Teilnahme mehrerer LLM-Studenten bei.

Der Kolloquiums-Gründer, Rechtsanwalt Clemens Kochinke, begrüßte den gegenwärtigen GALA-Vorstand Peter J. Esser und führte in aktuelle deutsch-amerikanische Rechtsfragen ein, darunter die Kündigung der USA des Zusatzprotokolls zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen und der Stand des vor dem Supreme Court anhängigen Grokster-Falls. Diese wurden von den Teilnehmern unter rechtlichen, rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Aspekten im an US-Law-Schools üblichen sokratischen Lehr-Stil weiter untersucht wurden.

Bei der Erörterung organisatorischer Fragen wurde deutlich, dass das von den Referendaren der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP veranstaltet Treffen grossen Anklang fand und eine Wiederbelebung der nahezu 20-jährigen Tradition gewünscht.



Gebühr bei Sammelklage

 
MG - Washington   Auch Randfragen zu Sammelklagen beschäftigen die Gerichte. So musste das Berufungsgericht des zweiten Bezirks von Kalifornien am 7. März 2005 in der Sache Consumer Cause, Inc. v. Mrs. Gooch`s Natural Food Markets, Inc. et al., Az. B171583, über den Anspruch eines unbenannten Mitglieds einer vor dem Gericht anhängigen Sammelklage auf Erstattung der Anwaltskosten entscheiden, die ihm durch das rechtliche Vorgehen gegen die Zulassung der Sammelklage entstanden waren.

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen den Hersteller einer Schönheitscreme, die entgegen einer Verordnung des Staates Kalifornien nicht mit einem Warnhinweis versehen war, geklagt und zugleich beantragt, die Klage als Sammelklage zuzulassen. Die Parteien einigten sich bald darauf, dass das Unternehmen an den Verband $15.500 als Anwaltskosten zahlt und dieser dafür im Namen aller von der Sammelklage möglicherweise umfassten Personen auf weitere Ansprüche, so auch solche aus Produkthaftung, verzichtet.

Gegen die Zulassung als Sammelklage und den Vergleich ging der Antragsteller anwaltlich mit einem erfolgreichen Widerspruch vor, so dass die Klage nur als Einzelklage zugelassen und später aufgrund eines rechtlichen Einwandes des Beklagten abgewiesen wurde.

Das Gericht lehnte eine Erstattung der Anwaltskosten des Antragstellers ab, da dieser zu keinem Zeitpunkt direkte Partei des Rechtsstreit gewesen sei. Er könne sich zudem nicht darauf berufen, für die Mitglieder der Sammelklage gehandelt zu haben, da diese nicht zugelassen wurde und ohne ihre Existenz auch niemand vorhanden sei, gegen den er seine Ansprüche richten könne. So entspricht das Ergebnis dem Grundsatz, dass auch eine obsiegende Partei keine Erstattung erhält.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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