Die Anwälte beider Seiten beteiligten sich anschließend an einer Fallbesprechung in der George Washington University in Washington. Nach Auffassung der meisten Teilnehmer beabsichtigen die Richter nicht, die im Jahre 1984 getroffene Sony Betamax-Entscheidung neu aufzurollen. Dies hätten sie deutlich gemacht, als sie erklärten, dass heute niemand daran denke, den Hersteller des mp3-Spielers iPod wegen Urheberrechtsverletzung zu verklagen.
In dem Sony Betamax-Urteil hatte der Supreme Court bestimmt, dass ein Anbieter eines Speichermediums, damals der Videokassette, nicht für das Fertigen von Kopien durch Dritte verantwortlich ist, selbst wenn er zuvor diese Möglichkeit beworben hatte.
Die Diskussionsteilnehmer meinten, der Supreme Court würde diese Entscheidung auch deshalb nicht infragestellen, weil die Thematik sehr heikel und eine Entscheidung nur mit knapper Stimmenmehrheit zustande gekommen war. Die Richter hatten als Rechtfertigungsgrund für eine mögliche Verletzung des Urheberrechts eine Norm aus dem Patentrecht herbeigezogen, was vielfach als Verletzung der Gewaltenteilung angesehen wurde.
Deshalb zeigten sich die Anwälte beider Seiten überzeugt, dass es in den nun folgenden Beratungen nur um die Frage der Übertragbarkeit der damaligen Entscheidung auf die heutige Situation gehe. Die Vertreter der Film- und Musikindustrie machten ihren Standpunkt deutlich, dass die P2P-Technik schon an sich rechtswidrig sei und nur dem illegalen Unterlaufen des Kopierschutzes diene; die Anwälte der Beklagten verwiesen auf deren zahlreichen legalen Anwendungen.
Die Kläger sind darauf angewiesen, dass die sogenannten Tauschbörsen nicht als neutral angesehen werden. Denn selbst wenn sie darstellen könnten, dass die Anbieter der P2P-Programme auch einen illegalen Datenaustausch gebilligt und dafür geworben haben, würde der Rechtfertigungsgrund gemäß des Sony Betamax-Präzedenzfalles greifen, dass die Programme auch zu legalen Zwecken genutzt werden.
Die Klägerseite kann somit nur dann gewinnen, wenn das Gericht den Schluss zieht, dass Tauschbörsen generell einem rechtswidrigem Zweck dienen, ohne der naheliegenden Frage nach der Absicht der Anbieter nachzugehen. Die andere Möglichkeit wäre, dass der Supreme Court seine Entscheidung aus dem Jahre 1984 aufhebt. Dies dürfte den Richtern bereits deshalb schwerfallen, da vier von ihnen das Urteil von 1984 mitverfasst haben.
Weiter wurde in der Diskussion die Vermutung geäußert, der Supreme Court werde den Fall zurückweisen.