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Samstag, den 02. April 2005

Software: Portieren rechtmäßig?

 
FE - Washington.   In dem Rechtsstreit William Krause dba Special-T Software v. Titleserv, Inc., et al., Az. 03-9303, befasste sich das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 21. März 2005 mit der Frage, unter welchen Vorausetzungen die Änderung von Software ausnahmsweise keine Urheberechtsverletzung darstellt, obwohl der Urheber dieser Änderung nicht zugestimmt hat.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beklagten im verkürzten Verfahren die Einrede des 17 USC 117(a) zusteht. Danach stellen Decompilierung, Änderung und Weiterentwicklung von Computerprogrammen nach amerikanischem Recht dann keine Urheberechtsverletzung dar, wenn die Änderung durch den Eigentümer der Softwarekopie durchgeführt wird, die Anpassung als ein essentieller Schritt zur Nutzung des Computerprogramms in Verbindung mit einer Maschine anzusehen ist und wenn die angepasste Software in der gleichen Art und Weise benutzt wird wie vor der Anpassung.

Die Entscheidung zeigt, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe essentiell, in Verbindung mit einer Maschine, Nutzung in gleicher Art und Weise im US-Urheberrecht weit ausgelegt werden, denn die Monopole der geistigen Eigentumsrechte stellen Ausnahmen dar. Damit wird im konkreten Fall sogar eine Portierung eines DOS- auf ein Windowsprogamm als essentiell und folglich zulässig angesehen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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