Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beklagten im verkürzten Verfahren die Einrede des 17 USC 117(a) zusteht. Danach stellen Decompilierung, Änderung und Weiterentwicklung von Computerprogrammen nach amerikanischem Recht dann keine Urheberechtsverletzung dar, wenn die Änderung durch den Eigentümer der Softwarekopie durchgeführt wird, die Anpassung als ein essentieller Schritt zur Nutzung des Computerprogramms in Verbindung mit einer Maschine anzusehen ist und wenn die angepasste Software in der gleichen Art und Weise benutzt wird wie vor der Anpassung.
Die Entscheidung zeigt, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe essentiell, in Verbindung mit einer Maschine, Nutzung in gleicher Art und Weise im US-Urheberrecht weit ausgelegt werden, denn die Monopole der geistigen Eigentumsrechte stellen Ausnahmen dar. Damit wird im konkreten Fall sogar eine Portierung eines DOS- auf ein Windowsprogamm als essentiell und folglich zulässig angesehen.