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Dienstag, den 05. April 2005

Lobby von Washington bis Berlin

 
CK - Washington.   Gibt es ein Gesetz, dessen Spitze sich nicht brechen oder schärfen läßt? Im Kongress und den Ministerien in Washington nicht. Wie sieht es in Berlin aus?

Emeritierte Mitfasser des German American Law Journal und andere in der Prä-Blog-Zeit hier ausgebildete Kollegen sind als Anwälte nun in Berlin, unter anderem in Kanzleien, die soeben im Aprilheft von politik&kommunikation in Beiträgen wie Angriff der Kanzleien als Lobbyshops bezeichnet sind. Einer berichtet als Blogger aus der deutschen Hauptstadt, ein anderer setzte sogar nach weiterer Erfahrung als Referent im Bundestag das spezifisch gesetzgeberische Lobby-Blog in die Welt.

Was sie vom Washingtoner Lobbying mitnahmen ist die konkrete Vorstellung davon, wie man als Jurist relevante Fakten und Recht-Schreib-Kenntnisse in die legislativen und regulatorischen Prozesse einbringt, um den von Mandanten angestrebten Claim abzustecken, nicht wie man hinter verschlossenen Türen mit der Keule oder Spenden den einen oder anderen Abgeordneten zu einem bestimmten Ergebnis veranlasst. Insbesondere lernen sie in Washington die Bedeutung der Transparenz und Ethik, die zum Lobbying gehören muss, ebenso wie die Mechanik, die dem Fachmann im Verordnungssetzungsweg erlaubt, dem Gesetz Nachdruck zu verleihen oder seine Wirkung abzuschwächen.

Natürlich bleibt ihnen auch in Erinnerung, dass einer der Gründer der sie ausbildenden Kanzlei, Tommy the Cork, als Washingtons Vater des Lobbying gilt - mit allen Konsequenzen: Im Trunkenheitsgefühl pseudo-gesetzgeberischer Macht ging er so weit, dass schließlich Vorkehrungen getroffen wurden, die viele von ihm vor Jahrzehnten eingeführte Techniken heute als illegal werten. Ganz abgesehen von den ihm zur Last gelegten, allerdings stets bestrittenen Lobbyversuchen im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, die sich heute niemand mehr erlauben darf! Zum Glück gerät in Berlin niemand in Versuchung, vom Bundestag oder -rat auf einen Plausch mit den Richtern zum BGH hinüber zu schlendern.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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