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Freitag, den 08. April 2005

Transparenz der Lobby

 
CK - Washington.   Unter Präsident Clinton wurden die Offenlegungspflichten für Lobbyisten verschärft. Seit 1998 wurde allerdings vom Kongress die Einhaltung der Meldepflichten nicht mehr gründlich geprüft. So kommt das Center for Public Integrity mit seiner neuen Studie zum Ergebnis, dass 49 von 50 Lobby-Großunternehmen die Meldepflichten nach dem Lobbying Disclosure Act teilweise ignorieren oder missachten. Im selben Zeitraum belief sich der Lobby-Umsatz allein bei der Bundesregierung auf $13 Milliarden Dollar.

Der laxe Trend beruht teilweise auf der minimalen Personalbesetzung im Kongress: Nur knapp 50 Stellen sind für die Verwaltung, Durchsetzung und Verfolgung im Hinblick auf dieses Gesetz zuständig. Die Bundeswahlkommission, die vergleichbare Aufgaben in Bezug auf eine Meldepflicht behandelt, besitzt hingegen einen Haushalt von $52 Millionen und kann sich unzähliche Experten leisten.



Katalog als geschütztes Werk

 
CK - Washington.   Ob der Teilekatalog eines Ersatzteilevertriebs urheberrechtlich oder auf andere Weise vor der ungestatteten Übernahme durch einen Wettbewerber geschützt werden kann, erörterte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 30. März 2005 in Sachen ATC Distribution Group, Inc. v. Whatever It Takes Transmissions & Parts, Inc., et al., Az. 03-6505.

Das Gericht fand, dass die unkreative Zuordnung von Teilenummern zu Teilen im Katalog ebenso wenig einen urheberrechtlichen Schutz erlaubte wie das Kopieren von Bildern, die der Teilevertrieb aus Herstellerbroschüren ohne originelle Weitergestaltung übernommen hatte. Dass der Katalog später beim Konkurrenten landete und intern für eine nummerngleiche Teileverwaltung und die Erstellung eines intern benutzten, sehr ähnlichen Katalogs verwandt wurde, ändert diese Einschätzung nicht.

Die Klägerin hatte auch alternative Anspruchsgrundlagen geltend gemacht, die das Gericht ebenfalls ausführlich erörtert. Damit wird diese Entscheidungsbegründung für vergleichbare Fälle sehr wertvoll. Eine leicht andere Tatsachenlage kann schnell zu einem anderen Ergebnis führen - wenn nicht im Urheberrecht, dann bei den wettbewerbs-, treuebruchs-, unterschlagungs- oder geschäftsbeziehungsbeeinträchtigungsrechtlichen Ansprüchen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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