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Freitag, den 22. April 2005

Zustimmung der Eltern im Internet

 
CK - Washington.   Das Sammeln von Kinderdaten über Webseiten setzt nach dem Children's Online Privacy Protection Act die Zustimmung der Eltern voraus. Die für die Durchsetzung des COPPA-Gesetzes zuständige Verbraucherschutzbehörde, die Federal Trade Commission, hat im Bundesanzeiger vom 22. April 2005, Band 70, Heft 77, S. 21107-21220, mitgeteilt, dass sie den Erlass einer klarstellenden Verordnung beabsicht.

Im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens bittet das Amt die Öffentlichkeit um Stellungnahmen zu den beabsichtigen Maßnahmen und Definitionen. Eltern sind ebenso wie Internetanbieter, auch diejenigen im Ausland, aufgefordert, den jetzt veröffentlichten Fragenkatalog zu prüfen und mit Sachkenntnis zu kommentieren. Das Amt sucht nach praktikablen Möglichkeiten, die einerseits den Anforderungen des Gesetzes zum Datenschutz entsprechen, andererseits der Realität eines sich ständig weiterentwickelnden technischen Umfeldes gerecht werden.

Das ältere, weiterhin gültige COPA-Gesetz beschrieb Michael Kamps in Die Children's Online Privacy Protection Rule im German American Law Journal am 22. Juni 1999. Siehe auch Kochinke u. Geiger, Trends im US-Computer- und Internetrecht, Kommunikation & Recht, 2000, 594 ff.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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