Durchsuchung bei Ausfuhr
CK - Washington. Der Zoll darf Einfuhrgüter ohne Durchsuchungsbefehl oder Verdacht durchsuchen. Dies stellt eine anerkannte und durch Präzedenzfallrecht bestätigte Ausnahme zum Gebot des Vierten Verfassungszusatzes dar, der einen Durchsuchungsbefehl oder bei besonderen Umständen einen Verdacht auf die Begehung einer Straftat voraussetzt. Die Rechtslage für Ausfuhren ist nicht so klar.
Im Fall United States of America v. Kolawole Odutayo, Az. 03-20830, entschied am 12. April 2005 das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks, dass auch in dieser Situation die Ausnahme greift.
Der Zoll hatte vor einem Abflug von Film- und Musikklubs widerrechtlich erworbene Waren eines Fluggastes untersucht und beschlagnahmt, nachdem der Zoll das Fehlen von Ausfuhrerklärungen für die Waren im Wert von $69.560 feststellte. Im Strafprozess beantragte der Angeklagte, das Durchsuchungsergebnis wegen des Verstoßes gegen den Vierten Verfassungszusatz nicht als Beweis zuzulassen. Das Gericht bestimmte jedoch, dass auch bei der Ausfuhr die Ausnahme Anwendung findet. Das Durchsuchungsergebnis stellte daher ein zulässiges Beweismittel dar.
Der Zoll hatte vor einem Abflug von Film- und Musikklubs widerrechtlich erworbene Waren eines Fluggastes untersucht und beschlagnahmt, nachdem der Zoll das Fehlen von Ausfuhrerklärungen für die Waren im Wert von $69.560 feststellte. Im Strafprozess beantragte der Angeklagte, das Durchsuchungsergebnis wegen des Verstoßes gegen den Vierten Verfassungszusatz nicht als Beweis zuzulassen. Das Gericht bestimmte jedoch, dass auch bei der Ausfuhr die Ausnahme Anwendung findet. Das Durchsuchungsergebnis stellte daher ein zulässiges Beweismittel dar.