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Donnerstag, den 28. April 2005

Zweite Anhörung: Patentrecht

 
MG - Washington.   Der Unterausschuss Gerichtswesen, Internet und Urheber- und Patentrecht des Rechtsausschusses des US-Repräsentantenhauses hat am heutigen 28. April 2005 seine Anhörung zum Patent Act of 2005 fortgesetzt. Vertreter aus Wirtschaft und Recht waren geladen.

Anders als bei dem ersten Termin zeigte sich größere Unstimmigkeit unter den Beteiligten. Der Hauptbestandteil der Bill, die Wende von der first to invent- zur first to file-Regel, stand schon in der Vorwche fest. Heute ging es um Einzelheiten.

Besonders weit gingen die Meinungen in der Frage auseinander, ob der Entwurf die Zahl der Patentstreite eindämme. Die in Kapitel 32 des Entwurfs enthaltene Verkürzung der Einspruchsfrist gegen eine Patenterteilung auf neun Monate könnte die Zahl der Klagen verringern. Andererseits würde die in Kapitel 6 enthaltene Reduzierung der triple Damages und eine rein behördeninterne Entscheidung über Einwendungen gegen eine Patenterteilung nach Kapitel 32 die Klagezahl stark ansteigen lassen. Derzeit werden 97 Prozent aller Klagen aus Gründen der Rechtsunsicherheit und der hohen Prozesskosten außergerichtlich beigelegt.

Zum Schluss machte einer der geladenen Sachverständigen auf einen interessanten Effekt aufmerksam: §271(f) der Bill soll Kleinunternehmen vor einer Patentverletzung besonders schützen. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst jedoch nur physische Elemente, so dass der Schutz keine Software erfasst. Dieser Umstand schien bislang keinem Abgeordneten aufgefallen zu sein.



Distanz zum Ausland

 
CK - Washington.   Dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten wird Verrat am US-Rechtssystem vorgeworfen, weil er mehrfach auf Usancen und Recht des Auslands sowie die sich aus internationalen Übereinkünften ergebenden Pflichten der Vereinigten Staaten einging.

Vorgestern distanzierte sich der Supreme Court bereits im Fall Small v. United States vom Recht des Auslands, indem er bei Strafverfahren ausländische Urteile vom Begriff jeglicher vorheriger Verteilung ausklammerte.

Diese Linie verfolgt er ebenfalls in der Entscheidung Pasquantino v. United States, Az. 03-725, am 26. April 2005. Dort geht es um die Frage der strafrechtlichen Verurteilung nach US-Recht wegen eines Verstoßes, dem ein Steuervergehen zulasten einer ausländischen Steuerbehörde zugrunde liegt. US-Gerichte dürfen ausländische Steuervergehen nach der Revenue Rule-Doktrin nicht verfolgen.

Die in der Revision geprüfte Verurteilung beruhte jedoch auf US-Tatbeständen. Das Gericht erkannte, dass die Revenue Rule nicht berührt sei, wenn der bundesrechtliche Auffangtatbestand des Wire Fraud, also der Benutzung des Telefons zu rechtswidrigen Zwecken, wie hier greife. Das Gericht sei nicht in die ihm verbotene Lage versetzt worden, die Steuergesetze eines anderen Landes bewerten zu müssen, schrieb Justice Clarence Thomas.

Diese Entscheidungen sind auch im Hinblick auf die Argumente vor dem Supreme Court eines Amicus Curiae bedeutsam, der Verletzungen internationalen oder ausländischen Rechts rügen will. Argumente, die dem Gericht erlauben, sich aus der Schlinge des vorgeworfenen Landesverrats zu winden, sind wichtiger denn je. Dem Gericht sind vom Amicus Wege zu weisen, die ihm ermöglichen, allein aufgrund des US-Rechts das ausländische Recht aufrecht zu erhalten oder zumindest zu respektieren. Auf diese Weise gelang es beispielsweise bei einem xenophoben einzelstaatlichen Obergerichtshof, dem deutschen Datenschutzrecht im amerikanischen Beweisverfahren, der Discovery, Geltung zu verschaffen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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