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Dienstag, den 03. Mai 2005

Durchsuchung und Dringlichkeit

 
MG - Washington.   Bei der länderübergreifenden Vollstreckung von Durchsuchungsbefehlen fordern die USA als besonderes Zulässigkeitskriterium das Merkmal der Dringlichkeit. Nach dem U.S. Attorneys' Manual hat ein mit dem Fall befasster Ermittler in einem Affidavit, also einer eidesstattlichen Versicherung, zu beschwören, dass sich der gesuchte Beweisgegenstand mit einiger Wahrscheinlichkeit, probable Cause, an dem angegebenen Durchsuchungsort befindet.

Bei der genauen Abgrenzung des Merkmals probable Cause ist die Dringlichkeit ein entscheidender Faktor: Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Beweismittel noch an dem beschriebenen Ort befindet, kann bereits nach wenigen Tagen zu gering für das Ausstellen eines Durchsuchungsbefehls sein.

Beispielsweise hat ein Einzelgericht in Michigan entschieden, dass schon drei Tage nach der Feststellung des Besitzes von Marihuana aufgrund fehlender zeitlicher Nähe, staleness, keine Durchsuchung des Verdächtigen mehr zulässig ist. Derselbe Gerichtshof hat jedoch für Beweismittel, die aufgrund einer langfristigen Überwachung gesichtet wurden, die Zeitspanne auf knapp ein Jahr ausgedehnt. Auch der Bundesstaat Virginia führt in seinem Leitfaden für das Strafprozessrecht mehrere Fälle an, in denen ein probable Cause über mehrere Monate bejaht wird.

Bei der Rechtshilfe kann ein Antrag daher schon nach dem kurzen Zeitraum unvollstreckbar werden, der für die Anfertigung von Übersetzungen und die Zustellung bei den US-Behörden notwendig ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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