Durchsuchung und Dringlichkeit
MG - Washington. Bei der länderübergreifenden Vollstreckung von Durchsuchungsbefehlen fordern die USA als besonderes Zulässigkeitskriterium das Merkmal der Dringlichkeit. Nach dem U.S. Attorneys' Manual hat ein mit dem Fall befasster Ermittler in einem Affidavit, also einer eidesstattlichen Versicherung, zu beschwören, dass sich der gesuchte Beweisgegenstand mit einiger Wahrscheinlichkeit, probable Cause, an dem angegebenen Durchsuchungsort befindet.
Bei der genauen Abgrenzung des Merkmals probable Cause ist die Dringlichkeit ein entscheidender Faktor: Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Beweismittel noch an dem beschriebenen Ort befindet, kann bereits nach wenigen Tagen zu gering für das Ausstellen eines Durchsuchungsbefehls sein.
Beispielsweise hat ein Einzelgericht in Michigan entschieden, dass schon drei Tage nach der Feststellung des Besitzes von Marihuana aufgrund fehlender zeitlicher Nähe, staleness, keine Durchsuchung des Verdächtigen mehr zulässig ist. Derselbe Gerichtshof hat jedoch für Beweismittel, die aufgrund einer langfristigen Überwachung gesichtet wurden, die Zeitspanne auf knapp ein Jahr ausgedehnt. Auch der Bundesstaat Virginia führt in seinem Leitfaden für das Strafprozessrecht mehrere Fälle an, in denen ein probable Cause über mehrere Monate bejaht wird.
Bei der Rechtshilfe kann ein Antrag daher schon nach dem kurzen Zeitraum unvollstreckbar werden, der für die Anfertigung von Übersetzungen und die Zustellung bei den US-Behörden notwendig ist.