Diese Rechtsprechung hat das Bundesberufungsgericht des dritten Bundesbezirks in Sachen James L. Bowley v. City of Uniontown Police Department et al., Az. 04-2352, am 26. April 2005 bestätigt. Es hatte dabei über die Klage eines Minderjährigen zu entscheiden, der von einer Zeitung als Verdächtiger in einem Vergewaltigungsfall namentlich benannt worden war.
Der Kläger stützte sich auf den Umstand, dass seine Daten von der Polizei entgegen der Jugendschutzbestimmungen von Pennsylvania an die Zeitung weitergegeben worden waren.
Das Gericht stellte fest, dass eine Veröffentlichung wahrer Tatsachen erlaubt ist, wenn die Informationen rechtmäßig erlangt worden sind und Gegenstände des öffentlichen Interesses darstellen. Die Polizei habe mit der Weitergabe der Daten zwar rechtswidrig gehandelt. Der Empfang der Informationen verstoße jedoch nicht gegen das Jugendschutzgesetz. Deshalb habe die Zeitung die Informationen rechtmäßig erhalten. Dass Informationen über ein Verbrechen gegen Minderjährige im öffentlichen Interesse stehen, ist nach Auffassung des Gerichts selbstverständlich.