Der Täter hatte behauptet, dass ein Eingriff in ein Kommunikationssystem keinen Eingriff in Rechner darstellt und daher nicht vom Gesetz geahndet wird. Das Gericht bestätigte jedoch, dass das Gesetz jeden Prozessor schützt, auch solche, die bei seinem Erlass im Jahre 1984 unbekannt waren. Das erfasst Rechner in Telekommunikationsanlagen und lässt lediglich die Geräte außen vor, die der Kongress ausdrücklich ausgenommen hatte, beispielsweise elektrische Schreibmaschinen.
Obwohl die Tat lediglich auf eine im Einzelstaat aktive Anlage einwirkte, stellte das Gericht fest, dass die Bundesregelung greift und von der Bundesverfassung gedeckt ist. Die Anlage ist Bestandteil eines landesweiten Kommunikationsnetzes. Kongress ist ermächtigt, dieses vor einem rein lokalen Angriff ebenso zu schützen wie vor einem landesweiten.