Die Zivilgeschworenen kamen zum Ergebnis, dass kein Vertrag zustande gekommen war und aus ihm keine Ansprüche geltend gemacht werden konnten, selbst wenn die Parteien laufende Lieferbeziehungen aufgrund regelmäßiger Bestellungen unterhielten.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erklärte, dass die Tatsachenwertung der Jury die Gerichte bindet. Es prüfte daher selbst lediglich nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht, ob die Merkmale eines Vertrages und seines Zustandekommens - welches es ausführlich erörtert - vorliegen und der Jury richtig zur Entscheidung vorgelegt wurden. Da sich kein Fehler findet, bestätigt es am 12. Mai 2005 das Urteil des Untergerichts, welches auf dem Verdikt der Geschworenen aufbaut.