Die Verordnung, 15 CFR Teil 30, erlassen vom Bureau of the Census, der zum Wirtschaftsministerium gehört, erfasst den Ausfuhrzertifikatsabschnitt der Bestimmungen zum Handel mit Rohdiamanten, die ansonsten vom Office of Foreign Assets Control im Schatzamt mit den Rough Diamonds Control Regulations, 31 CFR Teil 592, geregelt sind. Die Rechtsgrundlage der Verordnungen sind die Executive Order 13312 vom 29. Juli 2003 sowie der Clean Diamond Trade Act, PL 108-19. Das Gesetz setzt für die USA das internationale Zertifizierungssystem, Kimberley Process Certification Scheme, um, außerhalb dessen Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten verboten sind.
Die Verordnung, 15 CFR Teil 30, erlassen vom Bureau of the Census, der zum Wirtschaftsministerium gehört, erfasst den Ausfuhrzertifikatsabschnitt der Bestimmungen zum Handel mit Rohdiamanten, die ansonsten vom Office of Foreign Assets Control im Schatzamt mit den Rough Diamonds Control Regulations, 31 CFR Teil 592, geregelt sind. Die Rechtsgrundlage der Verordnungen sind die Executive Order 13312 vom 29. Juli 2003 sowie der Clean Diamond Trade Act, PL 108-19. Das Gesetz setzt für die USA das internationale Zertifizierungssystem, Kimberley Process Certification Scheme, um, außerhalb dessen Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten verboten sind.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte im Fall Iris Rivera v. State of Rhode Island et al., Az. 04-1568, am 22. März 2005, dass eine solche Haftung aufgrund des Rechtsstaatsgrundsatz, der Due Process Clause der Bundesverfassung, nur greifen kann, wenn der Staat die Gefahr verursacht hat oder zur Verursachung beigetragen hat. Selbst wenn der Staat zur Gefahrenlage beigetragen hat, haftet er nur, wenn der unterlassene Schutz nicht auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Zudem wird eine schockierende Gewissenlosigkeit gefordert. Dies ist nicht gegeben, wenn der Staat dem Zeugen Schutz verspricht und sein Versprechen nicht einlöst.
Das Gericht fügte dem Gedanken der Gewissenlosigkeit hinzu, dass der seltene bundesrechtliche Haftungstatbestand dem Staat einen Anreiz bieten soll, Zeugen zu schützen. Da der Staat jedoch ohnehin ein Interesse daran hat, dass Zeugen aussagen, um die Anklage zum Erfolg zu bringen, besteht nur in den seltensten Fällen ein Bedürfnis, durch eine Haftungsregelung einen besonderen Anreiz zu schaffen, den gefährdeten Zeugen zu schützen. Die aus der Bundesverfassung abgeleitete Haftung sind extremen Fällen vorzubehalten, in denen dem Staat eigene böswillige Handlungen zum Nachteil von Zeugen vorzuwerfen sind. Die Klage wegen des bundesrechtlichen Anspruches wurde abgewiesen; die Klage nach einzelstaatlichem Haftungsrecht darf weiterverfolgt werden.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.