CK • Washington. Am 16. Mai 2005 löste der
Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington den Konflikt zwischen dem Verfassungsgebot des Schutzes des Handels zwischen den Einzelstaaten und dem von zahlreichen Staaten zum Schutze der jeweiligen Bevölkerung und Verfolgung einzelstaatlicher Regelungsziele bestimmten Einfuhrrestriktionen für Weine aus anderen Einzelstaaten.
Mehrere Fälle wurden vom Gericht gemeinsam geprüft. Die die Einschränkungen verteidigenden Einzelstaaten Michigan und New York beriefen sich auf das Recht der Staaten, trotz der Commerce Clause der Bundesverfassung nach §2 des 21. Verfassungszusatzes Beschränkungen gegen den freien Weinhandel zu erlassen.
Das Gericht erörterte in Sachen Granholm v. Heald, 03-1116; Michigan Beer & Wine Wholesalers Association v. Heald, 03-1120; Swedenburg v. Kelly, 03-1274 die geschichtliche Entwicklung der Rechtsprechung zu diesen Fragen, die durch die mit dem 18. Verfassungszusatz eingeleitete Prohibition unterbrochen wurde. Schon vor ihr hatte das Gericht Schranken gegen den Bundeshandel mit Alkohol zurückgewiesen. Mit dem 21. Verfassungszusatz wurde das bundesweite Alkoholverbot aufgehoben; gleichzeitig erhielten die Staaten das Recht, bestimmte Schranken zu setzen.
In den konkreten Fällen wirkten sich die Schranken lediglich als Diskriminung von Herstellern aus anderen Einzelstaaten aus. Eine sonstige Rechtfertigung, beispielsweise der beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor Alkoholmissbrauch oder die Sicherstellung anfallender Steuerzahlungen, fehlte ihnen. Als rein diskriminierende Maßnahmen musste der Supreme Court sie für verfassungswidrig erklären.
Die Entscheidung wirkt sich insbesondere auf den Handel kleinerer Winzer im Internet aus. Zahlreiche Links befinden sich beim SCotUSblog.