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Sonntag, den 22. Mai 2005

Strafschadensersatz und Abwehr

 
.   Die Punitive Damages stellen das Thema eines Berichts dar, auf den Streitsache hinweist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Strafschadensersatzkonzepts ist der Hinweis angebracht, doch ist die veraltete Darstellung mit Vorsicht zu genießen. Seit dem Urteil des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen State Farm v. Campbell, Az. 01-1289, 538 U.S. 408 (2003), hat sich das Recht erheblich weiterentwickelt.

In der Frage der europäischen Abwehr des Strafschadensersatzes erörtert die Punitive-Damages-Expertin Juliana Mörsdorf-Schulte von der Universität Mannheim auf der ersten Seite vom Recht der Internationalen Wirtschaft, Heft 4/2005 unter dem Titel Abwehr von Strafschadenersatz durch die Rom-II-Verordnung? neue Möglichkeiten für Beklagte in Europa, insbesondere eine pragmatische Alternative zu der Totgeburt einer europäischen Ordre Public-Abwehr in Art. 24 der Rom-II-Verordnung, die den erfolglosen Gedanken des Art.40 Abs.3 Nrn. 1, 2 EGBGB weiterspinnt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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