Strafschadensersatz und Abwehr
CK • Washington. Die Punitive Damages stellen das Thema eines Berichts dar, auf den Streitsache hinweist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Strafschadensersatzkonzepts ist der Hinweis angebracht, doch ist die veraltete Darstellung mit Vorsicht zu genießen. Seit dem Urteil des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen State Farm v. Campbell, Az. 01-1289, 538 U.S. 408 (2003), hat sich das Recht erheblich weiterentwickelt.
In der Frage der europäischen Abwehr des Strafschadensersatzes erörtert die Punitive-Damages-Expertin Juliana Mörsdorf-Schulte von der Universität Mannheim auf der ersten Seite vom Recht der Internationalen Wirtschaft, Heft 4/2005 unter dem Titel Abwehr von Strafschadenersatz durch die Rom-II-Verordnung? neue Möglichkeiten für Beklagte in Europa, insbesondere eine pragmatische Alternative zu der Totgeburt einer europäischen Ordre Public-Abwehr in Art. 24 der Rom-II-Verordnung, die den erfolglosen Gedanken des Art.40 Abs.3 Nrn. 1, 2 EGBGB weiterspinnt.
In der Frage der europäischen Abwehr des Strafschadensersatzes erörtert die Punitive-Damages-Expertin Juliana Mörsdorf-Schulte von der Universität Mannheim auf der ersten Seite vom Recht der Internationalen Wirtschaft, Heft 4/2005 unter dem Titel Abwehr von Strafschadenersatz durch die Rom-II-Verordnung? neue Möglichkeiten für Beklagte in Europa, insbesondere eine pragmatische Alternative zu der Totgeburt einer europäischen Ordre Public-Abwehr in Art. 24 der Rom-II-Verordnung, die den erfolglosen Gedanken des Art.40 Abs.3 Nrn. 1, 2 EGBGB weiterspinnt.