Schreibt der Ghostwriter über den Steuerfreibetrag von $500.000 beim Hausverkauf, dessen beschränkte Wirkung heute oft vergessen wird, weil man frührer den gesamten Gewinn per Roll-Over steuerneutral ins neue Heim übertragen konnte, fügt Cochrane in einem Beiblatt den Hinweis hinzu, dass der Freibetrag für Ledige lediglich $250.000 beträgt und für das im Newsletter steuerlich empfohlene Second Home am nahen Strand gar nicht gilt. Kein Wunder, dass Mandanten ihn immer wieder preisen.
Schreibt der Ghostwriter über den Steuerfreibetrag von $500.000 beim Hausverkauf, dessen beschränkte Wirkung heute oft vergessen wird, weil man frührer den gesamten Gewinn per Roll-Over steuerneutral ins neue Heim übertragen konnte, fügt Cochrane in einem Beiblatt den Hinweis hinzu, dass der Freibetrag für Ledige lediglich $250.000 beträgt und für das im Newsletter steuerlich empfohlene Second Home am nahen Strand gar nicht gilt. Kein Wunder, dass Mandanten ihn immer wieder preisen.
Die Kläger, eine Musikbibliothek, welche klassische Orchestermusik vertreibt, und ein gewerbliches Filmarchiv, hatten behauptet, dass sie aufgrund der Ratifizierung des URAA bestimmte Werke nicht mehr frei vertreiben dürften und dass das Verbot gegen die Bundesverfassung verstieße. Der Zweck des Urheberrechtsschutzes bestehe darin, einen Ansporn für die Künstler zu schaffen, neue Werke zu kreieren. Dieses Ziel werde unterlaufen, wenn Werke durch Gesetze des Kongresses nachträglichen Schutz erhielten, obwohl sie zuvor in den Vereinigten Staaten bereits frei vertrieben werden durften. Allein die Tatsache, dass der Kongress auch zukünftig vergleichbare Gesetze erlassen könne, schaffe eine verfassungswidrige Rechtsunsicherheit.
Wie das Untergericht sah auch das Bundesberufungsgericht in der Verfassungsbestimmung zum Urheberrecht kein grundsätzliches Verbot für den Gesetzgeber, nachträglich Regelungen zu erlassen, die Werke aus dem freien in den geschützten Bereich übertragen. Es verwies darauf, dass bereits der Copyright Act von 1790 das Urheberrecht für verschiedene Bücher nachträglich garantierte, obwohl diese nicht durch das Common Law geschützt waren, also zuvor zum Public Domain Bereich gehörten.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.