CK • Washington. Gnädig ging das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 27. Mai 2005 im Fall
The Government of Rwanda v. Robert Winthrop Johnson II, Az. 04-7044, 04-7067, mit einem Anwalt um, der seine Mandantschaft, den Staat
Ruanda und dessen Botschaft, nach einem Regierungswechsel belog, über erbrachte Leistungen täuschte, und ihr die Erstattung eines Vorschusses von $80.000 für Lobbyaufgaben verweigerte. Zudem hatte er nach dem Regierungswechsel einen Interessenskonflikt zwischen alter und neuer Regierung bei einer staatlichen Mandatierung und einer neuen Beauftragung zugunsten des alten Botschafters unter Verwendung des staatlichen Vorschusses verkannt oder gar ignoriert.
Das Gericht bestätigte die in der Unterinstanz zugesprochenen Vorschusserstattungsansprüche sowie einen
Strafschadensersatz, Punitive Damages, von nur $10.000 gegen den Anwalt dem Grunde nach.
Die grundsätzliche Problematik des Falles ist typisch für die anwaltliche Unternehmensvertretung, bei der die Geschäftsführung gelegentlich vergisst, wer der Auftraggeber ist, dem der Anwalt verpflichtet ist, und Leistungen für die Mitglieder der Geschäftsführung auf Kosten der Gesellschaft erwartet, die im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen.
Bei Staaten und Botschaften liegen die anwaltlichen Pflichten ähnlich, was gerade dann zu emotionalen Konflikten führt, wenn sich ein als Mandant gerierender Botschafter aufgrund eines Bürgerkrieges und der
Schließung der Botschaft in einer Zwangslage befindet, die persönlichen anwaltlichen Beistand erfordert. Das Gericht orientierte sich in seiner Beurteilung primär an der Treuhänderstellung der Beteiligten, ohne die besondere Konfliktslage eines Bürgerkrieges und der sich daraus ergebenden emotionalen Konsequenzen als Rechtfertigung für die anwaltliche Leichtfertigkeit zu betrachten.
Da der Anwalt hier die Verwirrung seiner Mandantschaft nutzte, um in die eigene Tasche zu wirtschaften, wirkt das Urteil insgesamt mild. Zur Neufestsetzung der Angemessenheit des Strafschadensersatzes und Zinsbemessung wird der Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht zurückverwiesen.