Makler- und Vertragsaussagen
CK • Washington. Selbst wenn ein Versicherungsvertrag eindeutig ist und alles mündlich Vereinbarte von seiner Wirksamkeit ausschließt, kann er noch aufgrund anderslautender Erklärungen seiner Bedingungen durch einen Versicherungsmakler anfechtbar bleiben, entschied das Bundesberufungsgericht der dritten Bezirks am 25. Mai 2005 in Sachen Huu Nam Tran v. Metrolitan Life Insurance Company, Kwok Lam, Az. 04-2539.
Im vorliegenden Fall hatte der Makler erklärt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Lebensversicherungsprämien bei gleichbleibendem Amortisationsverlauf nach 13 Jahren erlösche, während der eindeutige Vertragstext die Zahlungspflicht für 59 Jahre aufrecht erhielt.
Der Sachverhalt betrifft Parteien, die sich über keine gemeinsame Sprache verständigten, doch trifft die Grundaussage des Urteils auch auf andere Parteien zu, die sich auf Aussagen eines Maklers über Versicherungsbedingungen verlassen.
Das Gericht erklärte zur unterinstanzlich anders beantworteten Frage der Pflicht des Kunden, den Vertragswortlaut zu lesen oder sich erklären zu lassen, dass diese Pflicht nicht bestehe. Rüge der Versicherte die Abweichung des Vertragswortlauts von der Maklerauskunft, sei die Frage, ob sich der Kunde auf die Erklärungen des Maklers verlassen durfte, eine Tatsachenfrage, die den Zivilgeschworenen, der Jury, nicht dem Richter zur Beurteilung vorzulegen sei.
Vorbericht: Analphabet und Schiedsklausel.
Das Gericht erklärte zur unterinstanzlich anders beantworteten Frage der Pflicht des Kunden, den Vertragswortlaut zu lesen oder sich erklären zu lassen, dass diese Pflicht nicht bestehe. Rüge der Versicherte die Abweichung des Vertragswortlauts von der Maklerauskunft, sei die Frage, ob sich der Kunde auf die Erklärungen des Maklers verlassen durfte, eine Tatsachenfrage, die den Zivilgeschworenen, der Jury, nicht dem Richter zur Beurteilung vorzulegen sei.
Vorbericht: Analphabet und Schiedsklausel.