CK • Washington. EMail eignet sich als Medium zum Abschluss einer Schiedsklausel, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen
Roderick Campbell v. General Dynamics Government Systems Corporation, Richard T. Schnorbus, Az. 04-1828, unter Bezugnahme auf den
Electronic Signatures in Global and National Commerce Act, der im Volksmund als
E-Sign Act bekannt ist, a.a.O. S. 22.
Im vorliegenden Fall scheiterte die Einführung einer Schiedsklausel als ausschließlicher Rechtsweg für Diskriminierungsansprüche daher nicht an der EMail selbst, die allen Arbeitnehmern des beklagten Unternehmen zugestellt worden war, sondern daran, dass die EMail nicht deutlich genug den Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg offen legte. Die EMail-Nachricht beschränkte sich auf einen einführenden Text des Vorstandsvorsitzenden und zwei Links, die im Text als Anlagen bezeichnet wurden. Die Links führten zu Dokumenten im Intranet des Arbeitgebers, die die neuen Arbeitsvertragsbedingungen erläuterten.
Während EMail das im Unternehmen bevorzugte Medium für interne Mitteilungen darstellte, traf dies nicht auf Personalangelegenheiten zu. Diese wurden in der Regel auf Papier erstellt und erforderten die Gegenzeichung der Betroffenen. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass vertragsändernde Mitteilungen je per EMail versandt worden waren. Vor allem hatte er bewusst auf eine Eingangsbestätigung verzichtet, mit der die Empfänger die Annahme der neuen Vertragsklausel hätte mitteilen können. Eine entsprechende Vorkehrung hätte den Empfängern auch die besondere Wichtigkeit der EMail erkennbar gemacht. Bei dieser Tatsachenlage reichte die EMail nicht als Nachweis für eine wirksame Mitteilung aus.
Selbst wenn der Angestellte die EMail-Nachricht zur Kenntnis genommen und die Anlagen geöffnet hätte, fand nach Festellung des Gerichts keine wirksame Benachrichtigung statt: Die EMail war beim Verweis auf verzichtsauslösende Anlagen waren nicht deutlich genug. Die Deutlichkeit der Erklärungen ist nur eins von mehreren Merkmalen und kein unerlässliches, sagte das Gericht am 23. Mai 2005, jedoch würde sich die Deutlichkeit des Hinweises auf einen Verzicht wichtiger Rechte positiv für die Beklagte auswirken.
Hier erschienen die Grußworte des Vorstandsvorsitzenden wie eine freundliche Mitteilung über eine glücklichere Fortführung der Arbeitsverhältnisse, ohne den einseitig erzwungenen drastischen Rechtsverzicht anzusprechen. Die Unterschlagung eines kritischen Faktors wirkte sich nach Auffassung des EMail-freundlichen Gerichts auf die Wirksamkeit der Vertragsänderung aus, sodass die Schiedsklausel unwirksam blieb und auf den vorliegenden Streit zwischen den Parteien unanwendbar war.
Vorberichte:
Urteil erster Instanz,
Zustellung per EMail,
Schiedsklausel, Arbitration