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Dienstag, den 07. Juni 2005

Ausstrahlung des US-Rechts

 
.   Der Americans with Disabilities Act gewährt Behinderten Zugangsrechte zu Arbeitsplätzen und verpflichtet Arbeitgeber und andere zu behindertengerechten Anpassungen oder Einrichtungen. Am 6. Juni 2005 prüfte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, ob das Gesetz auch für Kreuzfahrtschiffe gilt, die unter fremder Flagge im Dienste amerikanischer Urlaubsunternehmen US-Häfen ansteuern und behinderte Kundschaft befördern.

Im Ergebnis bejahte das Gericht die Frage, allerdings in einer Entscheidung, die sich aus unterschiedlichen Voten mit vielfältigen Begründungen bildet, im Fall Spector v. Norwegian Cruise Line Ltd., Az. 03-1388.

Eine schwierige Frage ist die extraterritoriale Anwendbarkeit des US-Rechts. Das Gericht wand sich aus der grundsätzlichen Anerkennung des Comity-Prinzips, nach welchem ausländisch-geflaggte Schiffe nicht dem US-Recht unterfallen sollen, indem es auf gewisse Ausnahmen verweist. Eine wirkungsvolle Ausnahme wäre eine klare Aussage des Kongresses, auch solche Schiffe seiner Rechtssetzung zu unterwerfen. Diese fehlt.

Zwei Präzedenzfälle des Obergerichts stehen der extraterritorialen Wirkung ebenfalls entgegen. Andere Erwägungen, insbesondere das Recht des Gesetzgebers zum Erlass von Schutzgesetzen für die Sicherheit der eigenen Bürger, und der Präzedenzfall Cunard S.S. Co. v. Mellon, 262 US 100 (1923), ermöglichten dem Supreme Court jedoch den Schritt zur Anwendbarkeit des ADA auf Schiffe unter fremder Flagge.

Das Urteil wird im internationalen Zusammenhang weiter auszuwerten sein, und zukünftige Entscheidungen werden zeigen, ob das Gericht hier eine Grundlage für die extraterritoriale Anwendbarkeit auch anderer Gesetze gelegt hat.

Zu arbeitsrechtlichen Aspekten des Gesetzes und einer Einführung, siehe Claudius Taubert, Aktuelle Probleme zur Auslegung des Americans with Disabilities Act.



Man macht sich lustig

 
.   Nach einem harmlosen Bericht im German American Law Journal :: American Edition macht sich plötzlich und erschreckend das The Anti-Idiotarian Rottweiler-Blog lustig über die Impressumswut. Verzicht der Deutschen und Österreicher auf Meinungs- und Redefreiheit sowie stramm stehen vor dem Staat wird in seinem Bericht Germany and Austria versus Bloggers insinuiert. So etwas ruiniert das Bild von einer freiheitsliebenden Demokratie und fortschrittlichen Gesellschaft.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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