Mehrere Millionen Dollar hatten sich als unerwarteter Schuldenberg mit der erfolgreichen anwaltlichen Verteidigung des Ehepaares gegen Behauptungen, es hätte gegen Gesetz und Ethik in geschäftlichen und privaten Angelegenheiten verstoßen, angehäuft.
Mehrere Millionen Dollar hatten sich als unerwarteter Schuldenberg mit der erfolgreichen anwaltlichen Verteidigung des Ehepaares gegen Behauptungen, es hätte gegen Gesetz und Ethik in geschäftlichen und privaten Angelegenheiten verstoßen, angehäuft.
In seiner Entscheidungsbegründung in Sachen United States of America v. Sergio Ramon-Marquez, Az. 04-30243, entschied das Gericht am 7. Juni 2005, dass auch eine routinemäßige Nachkontrolle nicht gegen den vierten Verfassungszusatz verstößt. Auch die Tatsache, dass der waffenvorbeugende Zweck der Sicherheitskontrolle hier verfehlt wurde, weil statt Sprengstoffs Drogen gefunden wurden, lässt die Nachkontrolle nicht verfassungswidrig werden.
Heute, am 13. Juni 2005, raffte er sich zu einer förmlichen Entschuldigung auf der Grundlage des Entwurfs S.Res. 39 der Südstaatensenatorin Mary L. Landrieu aus Louisiana auf.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.