Mandatsdaten im Internet
CK • Washington. Mit dem ungewöhnlichen Mittel des Mandamus gebot das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall Andrew Barton et al. v. United States District Court for the Central District of California et al., Az. 05-71086, am 9. Juni 2005 dem Untergericht, auf einer Internet-Formularseite der Klägeranwälte eingetragene Mandantendaten vor der Vorlage an die Anwälte der Beklagten im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, zu schützen.
Die Mandanten im Sammelklageverfahren gegen einen Hersteller von Pharmazeutika hatten ihren Anwalt nicht in der Kanzlei aufgesucht, sondern einen Fragebogen im Internet ausgefüllt. Das Untergericht hatte die Kläger angewiesen, die Daten an die Beklagte herauszugeben.
Der werbende Internet-Fragebogen wandte sich an potenzielle Mandanten und andere Personen, die in einer Beziehung zu Mandanten oder Produktgeschädigten standen. Er wurde von den Klägern nach dem Ausfüllen per EMail an die Kanzlei gesandt, und zwar nach einem Hinweis mit bestätigender Schaltfläche, dass der Versand keine Mandatierung darstellt. Die Kanzlei legte aus Haftungsgründen besonderen Wert auf die Nichterteilung eines Mandats. Das Gericht berücksichtigte neben der Kanzleiabsicht auch die Auffassung der Kläger. Diese könnten trotz der Hinweise glauben, sie dürften mit dem Formular eine Mandatsbeziehung anbahnen und bereits im Vorfeld auf eine vertrauliche Behandlung hoffen, da die Kanzlei ja für Mandate diese Werbung mache.
Das Untergericht war zum Schutz der Mandantenauskünfte bereit, sah sich allerdings wegen der einen Verzicht erklärenden Schaltfläche außer Stande, den normalen Vormandats-Schutz greifen zu lassen.
Das Berufungsgericht griff zu dem drastischen Mandamus, weil es eine neue Situation zu beurteilen hat: Mandantenwerbung im Internet verbunden mit der vertraulichen Mandantenauskünften und einem über eine Schaltfläche erklärten Rechtsverzicht. Die Mandanten sahen die Werbung und das Formular als Weg zum Anschluss an das Sammelklageverfahren an.
Soweit die Auffassungen der Kanzlei und der Mandanten auseinanderfallen, dürfen die Mandanten nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie sie mit der Kanzlei persönlich in Verbindung getreten wären und Auskünfte erteilt hätten. Zudem war auch keine Rede von einem ausdrücklichen Verzicht auf die anwaltliche Schweigepflicht. Es gibt auch keine klage Aussage der Kanzlei, eine Mandantierung unter allen Umständen abzulehnen. Nach anwendbarem Fallrecht durften die Mandanten daher von der Vertraulichkeit ausgehen, so wie sie auch dem Mandanten gewährt würde, der nicht über das Internet mit dem Anwalt verkehrt.
Der werbende Internet-Fragebogen wandte sich an potenzielle Mandanten und andere Personen, die in einer Beziehung zu Mandanten oder Produktgeschädigten standen. Er wurde von den Klägern nach dem Ausfüllen per EMail an die Kanzlei gesandt, und zwar nach einem Hinweis mit bestätigender Schaltfläche, dass der Versand keine Mandatierung darstellt. Die Kanzlei legte aus Haftungsgründen besonderen Wert auf die Nichterteilung eines Mandats. Das Gericht berücksichtigte neben der Kanzleiabsicht auch die Auffassung der Kläger. Diese könnten trotz der Hinweise glauben, sie dürften mit dem Formular eine Mandatsbeziehung anbahnen und bereits im Vorfeld auf eine vertrauliche Behandlung hoffen, da die Kanzlei ja für Mandate diese Werbung mache.
Das Berufungsgericht griff zu dem drastischen Mandamus, weil es eine neue Situation zu beurteilen hat: Mandantenwerbung im Internet verbunden mit der vertraulichen Mandantenauskünften und einem über eine Schaltfläche erklärten Rechtsverzicht. Die Mandanten sahen die Werbung und das Formular als Weg zum Anschluss an das Sammelklageverfahren an.
Soweit die Auffassungen der Kanzlei und der Mandanten auseinanderfallen, dürfen die Mandanten nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie sie mit der Kanzlei persönlich in Verbindung getreten wären und Auskünfte erteilt hätten. Zudem war auch keine Rede von einem ausdrücklichen Verzicht auf die anwaltliche Schweigepflicht. Es gibt auch keine klage Aussage der Kanzlei, eine Mandantierung unter allen Umständen abzulehnen. Nach anwendbarem Fallrecht durften die Mandanten daher von der Vertraulichkeit ausgehen, so wie sie auch dem Mandanten gewährt würde, der nicht über das Internet mit dem Anwalt verkehrt.