Friedensvertrag mit Drittwirkung
CK • Washington. Der Friedensvertrag der USA mit Japan verbietet nicht nur Klagen amerikanischer Bürger gegen Japan auf Schadensersatz für Kriegsschäden, sondern verschließt auch Drittstaatenbürgern den Weg vor ein US-Gericht.
Zu dieser Erkenntnis gelangte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks im Fall Hwang Geum Joo et al. v. Japan, Minister Yohei Kono, Minister of Foreign Affairs, Az. 01-7169, am 28. Juni 2005. Die US-Regierung hatte sich den Argumenten der Beklagten mit einem amicus curiae-Schriftsatz angeschlossen.
Das Gericht entschied, dass nach dem Ausschöpfen politischer Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Friedensvertrag der Rechtsweg verschlossen wurde und lediglich politische Fragen offen blieben, für die die Gerichte unzuständig sind.
Es bestätigte auch, dass die Gerichte bei der Wahl zwischen den Abweisungsgründen einer solchen Klage alternativ prüfen dürfen, ob die politische Frage oder die Unanwendbarkeit der ius gestionis-Ausnahme zum Foreign Sovereign Immunities Act greift, vgl. Ruhrgas AG v. Marathon Oil Co., 526 US 574 (1999).
Das Gericht entschied, dass nach dem Ausschöpfen politischer Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Friedensvertrag der Rechtsweg verschlossen wurde und lediglich politische Fragen offen blieben, für die die Gerichte unzuständig sind.