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Donnerstag, den 30. Juni 2005

Friedensvertrag mit Drittwirkung

 
.   Der Friedensvertrag der USA mit Japan verbietet nicht nur Klagen amerikanischer Bürger gegen Japan auf Schadensersatz für Kriegsschäden, sondern verschließt auch Drittstaatenbürgern den Weg vor ein US-Gericht.

Zu dieser Erkenntnis gelangte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks im Fall Hwang Geum Joo et al. v. Japan, Minister Yohei Kono, Minister of Foreign Affairs, Az. 01-7169, am 28. Juni 2005. Die US-Regierung hatte sich den Argumenten der Beklagten mit einem amicus curiae-Schriftsatz angeschlossen.

Das Gericht entschied, dass nach dem Ausschöpfen politischer Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Friedensvertrag der Rechtsweg verschlossen wurde und lediglich politische Fragen offen blieben, für die die Gerichte unzuständig sind.


Es bestätigte auch, dass die Gerichte bei der Wahl zwischen den Abweisungsgründen einer solchen Klage alternativ prüfen dürfen, ob die politische Frage oder die Unanwendbarkeit der ius gestionis-Ausnahme zum Foreign Sovereign Immunities Act greift, vgl. Ruhrgas AG v. Marathon Oil Co., 526 US 574 (1999).



Kausalität im Kartell

 
.   Wegen mangelnder kartellgesetzlicher Kausalität des Schadenseintritts bestätigte am 28. June 2005 das Bundesberufungsgericht des District of Columbia-Bezirks in Sachen Empagran S.A. et al. v. F. Hoffmann-LaRoche, Ltd. et al., Az. 0107115, die Abweisung der Vitamin-Kartellklage zwischen ausländischen Beteiligten.

Das Gericht stellt auf den Unterschied zwischen but for- und giving rise to-Kausalität nach dem Foreign Trade Antitrust Improvements Act, 15 USC §6a, ab. Der Fall war in die Revision zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gegangen.

Das Ergebnis entspricht der Analyse der Vereinigten Staaten, die wie die Bundesrepublik Deutschland einen amicus curiae-Schriftsatz zum Verfahren beigesteuert hatten. Da die Entscheidung die sachliche Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Kartellverstöße betrifft, entfaltet das Urteil wahrscheinlich keine Präzedenzwirkung auf die Welle amerikanischer Sammelklagen gegen ein behauptetes ausländisches Kupferrohrkartell, das wirtschaftliche Auswirkungen im US-Markt ausgelöst haben soll.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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