Gefahr offen und erkennbar
CK • Washington. Im Fall John Mesman, Judy Mesman v. Crane Pro Service, Az. 043146, beurteilte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 31. Mai 2005 die Einrede der offenen und erkennbaren Gefahr gegen einen Produkthaftungsanspruch.
Eine fabrikinterne Krananlage war so umgebaut worden, dass sie eine erkennbare Gefahr für die Arbeiter unter ihr darstellt. Bei der Beschreibung des Design-Fehlers und den Zusammenhängen der eingetretenen Verletzung eines Arbeiters war die Jury so irre geführt worden, dass sie nach Auffassung des Gerichts zum falschen Ergebnis gelangte.
Das Gericht hob daher das Verdikt der Geschworenen auf und bot dem Kläger ein neues Verfahren an. Das Bundesberufungsgericht weist allen Verfahrensbeteiligten schwere Fehler in der Sachverhalts- und Rechtsdarlegung nach und bestätigt letztlich doch das erstinstanzliche Urteil. Seine Erörterung des Rechts der Produkthaftung und der Haftungsverteilung ist lesenswert.