Kein Anspruch auf Tempolimit
CK • Washington. Der Staat schuldet dem in Gewahrsam genommenen Bürger ein wenig Sicherheit, und wenn er Bürgern mutwillig und schockierend neue Gefahren schafft, macht er sich haftbar.
Diese aus dem Präzedenzfall DeShaney v. Winnebago County Department of Social Services, 489 US 189 (1989), abgeleiteten Rechtsgrundsätze finden jedoch keine Anwendung auf die Staatshaftungsklage in Sachen Kimberley Schroder et al. v. City of Fort Thomas et al., Az. 04-5216.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 29. Juni 2005, dass die Gemeinde nicht haftet, wenn sie trotz Bürgerbegehren ein Tempolimit auf einer Straße nicht herunter- oder durchgesetzt hat und ein Bürger überfahren wird.
Die Rechtsstaatsgarantie der Bundesverfassung sehe eine Begrenzung der Handlungsmacht des Staates vor, nicht eine Garantie für einen Mindestmaß an Sicherheit. Dies gelte hier, weil die Gemeinde weder die Gefahr geschaffen noch die Bürger auf das Gewissen schockierende Weise ignoriert hat.
Die Rechtsstaatsgarantie der Bundesverfassung sehe eine Begrenzung der Handlungsmacht des Staates vor, nicht eine Garantie für einen Mindestmaß an Sicherheit. Dies gelte hier, weil die Gemeinde weder die Gefahr geschaffen noch die Bürger auf das Gewissen schockierende Weise ignoriert hat.