Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks wies mit einer ausführlichen Erörterung der Anspruchsmerkmale sowie der sachlichen Zuständigkeit die Klage im Fall Gail M. Norton v. David J. Mcosker, Executor of the Estate of Russell J. Hoyt, Az. 03-2281, am 19. Mai 2005 ab.
Die Auflösung der illiziten Lebensbeziehung stelle ein normales Ende des Verhältnisses dar und gelte ohne weitere Merkmale nicht als empörendes Verhalten, welches als Tatbestandsmerkmal für einen Schadensersatzanspruch erforderlich ist. Ehegleiche Versorgungsansprüche gebe es nicht.