×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 23. Juli 2005

Skandal um Skandal

 
.   Seit zwei Jahren fragt sich Amerika, wer im Weißen Haus das Verbrechen des Verrats der Identitäts einer CIA-Beamtin begangen haben könnte. Heute weiß man, dass das Hirn der Bush-Regierung für die Tat verantwortlich ist.

Die Nominierung von Richter Roberts zur Zeit der Aufdeckung der Tat ist ein geschickter Schachzug der Exekutive, das Interesse der Öffentlichkeit abzulenken. Der Skandal geht unter. Zur Verantwortung bekennt sich niemand. Die Marionette schlägt nicht die Hand, die sie führt.

Eine Journalistin vertraute auf das Recht, eine vertrauliche Quelle geheim behalten zu dürfen - das darf sie nach Bundesrecht nicht, weil es nun doch kein solches Bundesrecht gibt, - und landete im Gefängnis, obwohl sie ihren Bericht zur Plame-Affäre nicht einmal verfasste oder veröffentlichte.


Wer im Laufe der Zeit Respekt vor Beamten des CIA oder FBI oder auch gleichartigen deutschen Beamten, die im Ausland wirken, entwickelt hat, versteht, dass der Schutz ihrer Identität durch Gesetz sinnvoll ist. Die Verletzung ihres Schutzanspruchs durch ungestattete Akte von Regierungsmitgliedern verdient die schärfste Verfolgung.

Ebenso verdient der Journalist eine gewisse Rücksicht, wenn er im Vertrauen auf Präzedenzfälle und Gesetzesbestimmungen in der Mehrheit der Einzelstaaten der USA auf ein Aussageverweigerungsrecht für Angaben über Informanten baut. Aus diesem Grund bemüht sich der Kongress, einen solchen Schutz nach Bundesrecht zu entwickeln: Free Flow of Information Act of 2005.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER