Hemmung der Verjährung
CK • Washington. Der Kindesmissbrauchsfall T. Mark Kraft v. St. John Lutheran Church of Seward, Nebraska et al., Az. 04-3154, betrifft die Frage der Verjährung und ihrer Hemmung bei Minderjährigen und nach der Entdeckung der Kausalzusammenhänge zwischen Schadensereignis und -folge.
Der Kläger war als Schüler missbraucht worden. Das Gericht stellte eine Verjährungshemmung nach dem einzelstaatlichen Recht von Nebraska bis zum 21. Lebensjahr fest. Fraglich war, ob auch 17 Jahre später die Einrede der Verjährung nicht greift.
Der Kläger behauptete, dass ihm die Verbindung seiner emotionalen Schädigung mit dem Kindesmissbrauch erst spät verständlich wurde, nämlich kurz vor der Klageerhebung. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks stellte am 18. Juli 2005 fest, dass die Klage einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Die gesetzliche Verjährung kann nach dem Recht von Nebraska und dem Grundsatz des equitable tolling verlängert werden, wenn der Schaden nicht offensichtlich und dem Geschädigten der Schadenseintritt vollends unbekannt ist; siehe Schlien v. Bd. of Regents of the Univ. of Neb., 649 NW2d 643, 650 (Neb. 2002). Nach der Erörterung dieses Grundsatzes gelangt es zur Erkenntnis, dass dem Kläger schon zwölf Jahre vor der Klageerhebung der Schadenseintritt soweit bekannt war, dass das equitable tolling nicht greift. Es bestätigte daher die Klagabweisung.