Die Klägerin hatte sich um eine interne Stelle beworben. Obwohl ihr Vorgesetzter ihr angedeutet hatte, er werde sich besonders für sie einsetzen, wurde ihre Bewerbung von der Auswahlkommission abgelehnt. Danach verschlechterte sich aus Sicht der Klägerin plötzlich das Arbeitsklima, und ihr wurden gewisse Privilegien entzogen. Im erfolglosen interne Beschwerdeverfahren wandte sich ihr Vorgesetzter gegen sie und brachte Argumente vor, die ihre Ungeeignetheit für die besagte Stelle belegen sollten. Da diese nicht zutreffend gewesen seien, sah sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Das Gericht wies die Auffassung der Beklagten zurück, es habe sich bei der Anhörung in der Beschwerde um ein quasigerichtliches Verfahren gehandelt. Dafür seien nicht alle Kriterien, die das Recht des Staates Pennsylvania verlangt, erfüllt worden. Insbesondere müsse bei einem solchen Verfahren sicher sein, dass eine Regierungsstelle daran beteiligt ist, weil dadurch die Einhaltung gewisser prozessualer Mindeststandards gewährleistet sei.
In den übrigen Punkten wurde die Revision der Klägerin jedoch zurückgewiesen. So sah das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Zulassung des verkürzten Verfahrens oder für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder beruflichen Diskriminierung.