Gnadenfrist für Bonusregel
CK • Washington. Am 17. Oktober 2005 erlischt die Regel, nach dem sich die Geschäftsführung gleich nach dem Konkursantrag einen Bonus gewähren kann. Bis dann dürfen sich Manager zulasten der Gläubiger einen Anreiz schaffen, das Konkursunternehmen durch schwierige Zeiten zu steuern.
Der Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 vom 20. April 2005, siehe Vorbericht, tritt in seinen wesentlichen Teilen am 17. Oktober in Kraft. Das Bonusverbot führt zu Spekulationen, dass Fluggesellschaften und andere Unternehmen mit einer für Boni ausreichenden Bonität heute absehbare Konkursanträge vor dem Ablauf der Gnadenfrist einreichen werden.
Das Änderungsgesetz enthält auch andere Bestimmungen, die dem Missbrauch des Konkursrechts entgegenwirken sollen. Zudem führt es für die Annahme oder Ausschlagung noch zu erfüllender Verträge eine Entscheidungsfrist ein, die sich jedoch nur auf Mietsachverhalte bezieht, nicht auf die im Bereich geistigen Eigentums geltenden executory Contracts.
Dort wäre eine Entscheidungsfrist ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam und rechtlich wünschenswert. Zu diesem Thema demnächst mehr vom Verfasser in Kapitel 6 eines demnächst in Deutschland erscheinenden Buches. Das Kapitel beschreibt geistiges Eigentum in der Insolvenz nach US-Recht.
Zur Behandlung von executory Contracts, siehe auch Nebel, United States Bankruptcy Code vs. einzelstaatliches Recht:
Die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht, 12 German American Law Journal, http://www.amrecht.com/ipso-facto.shtml (29. Juli 2003).