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Dienstag, den 02. Aug. 2005

Gnadenfrist für Bonusregel

 
.   Am 17. Oktober 2005 erlischt die Regel, nach dem sich die Geschäftsführung gleich nach dem Konkursantrag einen Bonus gewähren kann. Bis dann dürfen sich Manager zulasten der Gläubiger einen Anreiz schaffen, das Konkursunternehmen durch schwierige Zeiten zu steuern.

Der Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 vom 20. April 2005, siehe Vorbericht, tritt in seinen wesentlichen Teilen am 17. Oktober in Kraft. Das Bonusverbot führt zu Spekulationen, dass Fluggesellschaften und andere Unternehmen mit einer für Boni ausreichenden Bonität heute absehbare Konkursanträge vor dem Ablauf der Gnadenfrist einreichen werden.

Das Änderungsgesetz enthält auch andere Bestimmungen, die dem Missbrauch des Konkursrechts entgegenwirken sollen. Zudem führt es für die Annahme oder Ausschlagung noch zu erfüllender Verträge eine Entscheidungsfrist ein, die sich jedoch nur auf Mietsachverhalte bezieht, nicht auf die im Bereich geistigen Eigentums geltenden executory Contracts.

Dort wäre eine Entscheidungsfrist ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam und rechtlich wünschenswert. Zu diesem Thema demnächst mehr vom Verfasser in Kapitel 6 eines demnächst in Deutschland erscheinenden Buches. Das Kapitel beschreibt geistiges Eigentum in der Insolvenz nach US-Recht.

Zur Behandlung von executory Contracts, siehe auch Nebel, United States Bankruptcy Code vs. einzelstaatliches Recht: Die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht, 12 German American Law Journal, http://www.amrecht.com/ipso-facto.shtml (29. Juli 2003).



Ernennung verfassungsgemäß

 
MAG - Washington.   Am 1. August 2005 ernannte US-Präsident George W. Bush seinen Wunschkandidaten John Bolton zum neuen Botschafter der USA bei den Vereinten Nationen ohne die Zustimmung des Senats. Er machte von seinem Recht Gebrauch, welches dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis gibt, Ämter, die sonst ein Bestätigungsverfahren im Senat erfordern, eigenhändig zu besetzen. Das gilt dann, wenn eine rasche Ernennung seiner Ansicht nach im nationalen Interesse liegt, aber der Kongress eine Sitzungspause hat, gemäß Art.2, §2(3) der us-amerikanischen Bundesverfassung:
The President shall have Power to fill up all Vacancies that may happen during the Recess of the Senate, by granting Commissions which shall expire at the End of their next Session.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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