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Freitag, den 12. Aug. 2005

Hilfe, Ausforschung!  

.   Hilfe, unser amerikanischer Vertragspartner soll vernommen werden! Vielleicht auch wir! Was sind das für merkwürdige Begriffe im amerikanischen Zivilrecht?

  • Discovery: Das Beweisverfahren, auf gut Deutsch das Ausforschungsbeweisverfahren, mit dem u.a. über unbeteiligte Dritte Beweise für Klagebehauptungen gesucht werden. Dieses Verfahren geht der Hauptverhandlung voraus und findet nicht vor dem Gericht statt, sondern zwischen den Parteien.
  • Depositions: Die Zeugenvernehmung im Rahmen der Discovery.
  • Interrogatories: Eine Anordnung an Zeugen, Unterlagen vorzulegen und schriftliche Fragen zu beantworten.
  • Transcript: Das Wortprotokoll der Vernehmung. Zeugenvernehmungen erfolgen im Beisein eines Wortprotokollführers. Das Wortprotokoll wird zu den Verfahrensakten genommen.
  • Subpoena: Die Anordnung an Zeugen, der Aufforderung zu Depositions und Interrogatories zu nachzukommen.
  • Subpoena Duces Tecum: Eine Anordnung an Zeugen, zur Vernehmung Unterlagen mitzubringen und offenzulegen.
  • Protective Order: Eine Verfügung des Gerichts auf Antrag der Zeugen oder Dritter zum Schutz der Unterlagen und protokollierten Aussagen, die im Rahmen der Discovery ins Verfahren eingebracht werden. Normalerweise wird alles den Parteien mitgeteilt und vieles öffentlich zugängig. Durch eine Protective Order werden Teile der Aussagen und Unterlagen geschützt. Der Schutz erfasst meist das Verbot der Veröffentlichung. Praktisch bedeutet es oft, dass nur die beteiligten Anwälte die Aussagen und Unterlagen lesen/wahrnehmen dürfen.
Hört sich kompliziert an. Ist es auch!

Darf ich denn mit dem Zeugen vor der Vernehmung sprechen, damit er nicht unsere Geschäftsgeheimnisse verrät? Pi-Mal-Daumen-Antwort: Zeugenbeeinflussung ist unzulässig und kann sogar strafbar sein. Die Zeugenladung stellt jedoch kein Mundverbot dar.

Also insgesamt eine ABM für Anwälte, obwohl ich mit dem Verfahren nichts zu tun habe? Leider. Zumal hier in den USA über 50 Rechtsordnungen unterschiedliche Regelungen enthalten. Also alles dort oben unter dem Vorbehalt, dass das anwendbare Recht erst noch ermittelt und ausgewertet werden muss.


Freitag, den 12. Aug. 2005

Markenrecht extraterritorial?  

.   Das Markenrecht wirkt nicht extraterritorial. Doch können ausländische Marken in die USA hineinstrahlen, und das US-Markenrecht kann in seltenen Fällen Ausstrahlungen im Ausland entfalten.

Der am 2. August 2005 vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks entschiedene Fall Cecil McBee v. Delica Co., Ltd., Az. 04-2733, betrifft den Anspruch eines amerikanischen Musikers nach 15 USC §1051 ff., dem Lanham Act, der sich durch in Japan unter seinem Namen vertriebene Bekleidung und Accessoirs für junge Mädchen beeinträchtigt sieht.

Das Gericht stellte fest, dass es ihm nur mit Tricks gelang, das japanische Produkt in die USA zu bringen, wo er Auswirkungen nach dem Lanham Act herbeiführen wollte, um eine Klage gegen den japanischen Hersteller vor einem US-Gericht anstrengen zu können. Der Hersteller hatte ernsthafte Anstrengungen unternommen, um die Ausfuhr seiner Produkte in die USA zu verhindern. Für eine US-Verbreitung der Produkte, selbst über eBay, konnte der Kläger keine Beweise erbringen.

Aufgrund dieser Umstände konnte das Gericht keine sachliche Zuständigkeit feststellen, selbst wenn es die persönliche Zuständigkeit unterstellen würde. Es stützte sich dabei auf den Präzedenzfall Vanity Fair Mills v. T. Eaton Co., 234 F2d 633 (2d Cir. 1956), und entwickelte seinen eigenen Prüfstandard für die seltene Ausnahme der extraterritorialen Wirkung des amerikanischen Bundesmarkenrechts. Bei diesem Sachverhalt musste es die Klagabweisung bestätigen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.