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Sonntag, den 14. Aug. 2005

Zuständigkeit durch Webwerbung  

.   Die Zuständigkeit im Sinne der personal jurisdiction für Internet-Anbieter aus einem gerichtsfremden Staat prüfte der Oberste Gerichtshof Kaliforniens am 6. Juni 2005 in Sachen Frank Snowney et al. v. Harrah's Entertainment, Inc. et al., Az. S124286. Als maßgebliche Prüfmerkmale wandte er die des Falles Zippo Mfg. Co. v. Zippo Dot Com, Inc., 952 F.Supp. 1119 (W.D.Pa. 1997) trotz von anderen Gerichten geäußerter Bedenken an.

Der Zippo-Fall führte eine Drei-Stufen-Prüfung für Internet-Kontakte mit dem Forumstaat ein. Der wissentliche und wiederholte Kontakt mit Personen aus dem Forumsstaat führt bei gewerblichem Internet-Verkehr immer zur Zuständigkeit des Forums. Hingegen erwirbt das Forum keine Zuständigkeit, wenn eine forumsfremde Person lediglich Informationen im Internet verfübar macht, auf welche Besucher aus dem Forumsstaat zugreifen. Die passive Benutzung des Internets durch eine Webseite unterwirft den forumsfremden Anbieter nicht der Zuständigkeit des Forums. Dazwischen liegen die interaktiven Webseiten, die bei beständiger Gewerblichkeit eine Zuständigkeit begründen können.

Die hier im Rahmen einer Sammelklage beklagten Hotels in Nevada fallen nach Auffassung des Gerichts in die mittlere Grauzone. Innerhalb dieser Stufe verlangen manche Gerichte eine Zielgerichtetheit bei der Bewerbung von Kunden im Forumsstaat, andere verlangen mehr als eine einfache Interaktivität des Angebots.

Da die Beklagten zielgerichtet Kaliforniern Wegbeschreibungen vermittelten und gewerbliche Buchungen aus Kalifornien über das Internet annahmen, unterwarfen sie sich nach der Auffassung des Gerichts der Zuständigkeit des kalifornischen Forums. Das Gericht bestätigte, dass die Beklagten nicht dem Bensusan-Standard unterfallen, Bensusan Restaurant Corp. v. King, 937 F.Supp.295 (S.D.N.Y. 1996). In Bensusan hatte das Restaurant lediglich Informationen auf eine Webseite gesetzt, keine Interaktivität angeboten, und keine Bürger des Forumsstaates beworben. In diesem Fall hingegen gingen die Beklagten sogar über die zielgerichtete, gewerbliche, interaktive Web-Präsenz hinaus und bewarben Kalifornier auch in traditionellen Medien.

Aufgrund dieser Bezüge zum Forumsstaat bejahte das Gericht die Zuständigkeit kalifornischer Gericht für die Sammelklage auch nach den Verfassungstandards, die der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington in Burger King Corp. v. Rudzewicz, 471 US 462, 472-73 (1985), World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 US 286, 292 (1980), und International Shoe Co. v. Washington, 326 US 310 (1945) festlegte.


Sonntag, den 14. Aug. 2005

Schiedsspruch gegen Staat  

.   In Schiedsverfahren gegen fremde Staaten spielen die Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, das Bundesschiedsgesetz Federal Arbitration Act sowie bi- und multilaterale Übereinkünfte eine Rolle.

Das Urteil vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit vom 17. Juni 2005, in Sachen TMR Energy Limited v. State Property Fund of Ukraine, Az. 03-7191, untersucht einen solchen Sachverhalt.

Das Berufungsgericht wies die Zuständigkeits-Argumente des Fonds zurück, die sich aus dem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren der zypriotischen Klägerin für einen schwedischen Schiedsspruch ableiten. Es lehnte ebenfalls die Behauptung ab, der Schiedskörper habe bei der Beurteilung der Haftung die Grenzen des Schiedsvertrages überschritten und gegen den Ordre Public verstoßen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.