Zuständigkeit durch Webwerbung
CK • Washington. Die Zuständigkeit im Sinne der personal jurisdiction für Internet-Anbieter aus einem gerichtsfremden Staat prüfte der Oberste Gerichtshof Kaliforniens am 6. Juni 2005 in Sachen Frank Snowney et al. v. Harrah's Entertainment, Inc. et al., Az. S124286. Als maßgebliche Prüfmerkmale wandte er die des Falles Zippo Mfg. Co. v. Zippo Dot Com, Inc., 952 F.Supp. 1119 (W.D.Pa. 1997) trotz von anderen Gerichten geäußerter Bedenken an.
Der Zippo-Fall führte eine Drei-Stufen-Prüfung für Internet-Kontakte mit dem Forumstaat ein. Der wissentliche und wiederholte Kontakt mit Personen aus dem Forumsstaat führt bei gewerblichem Internet-Verkehr immer zur Zuständigkeit des Forums. Hingegen erwirbt das Forum keine Zuständigkeit, wenn eine forumsfremde Person lediglich Informationen im Internet verfübar macht, auf welche Besucher aus dem Forumsstaat zugreifen. Die passive Benutzung des Internets durch eine Webseite unterwirft den forumsfremden Anbieter nicht der Zuständigkeit des Forums. Dazwischen liegen die interaktiven Webseiten, die bei beständiger Gewerblichkeit eine Zuständigkeit begründen können.
Die hier im Rahmen einer Sammelklage beklagten Hotels in Nevada fallen nach Auffassung des Gerichts in die mittlere Grauzone. Innerhalb dieser Stufe verlangen manche Gerichte eine Zielgerichtetheit bei der Bewerbung von Kunden im Forumsstaat, andere verlangen mehr als eine einfache Interaktivität des Angebots.
Da die Beklagten zielgerichtet Kaliforniern Wegbeschreibungen vermittelten und gewerbliche Buchungen aus Kalifornien über das Internet annahmen, unterwarfen sie sich nach der Auffassung des Gerichts der Zuständigkeit des kalifornischen Forums.
Das Gericht bestätigte, dass die Beklagten nicht dem Bensusan-Standard unterfallen, Bensusan Restaurant Corp. v. King, 937 F.Supp.295 (S.D.N.Y. 1996). In Bensusan hatte das Restaurant lediglich Informationen auf eine Webseite gesetzt, keine Interaktivität angeboten, und keine Bürger des Forumsstaates beworben. In diesem Fall hingegen gingen die Beklagten sogar über die zielgerichtete, gewerbliche, interaktive Web-Präsenz hinaus und bewarben Kalifornier auch in traditionellen Medien.
Aufgrund dieser Bezüge zum Forumsstaat bejahte das Gericht die Zuständigkeit kalifornischer Gericht für die Sammelklage auch nach den Verfassungstandards, die der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington in Burger King Corp. v. Rudzewicz, 471 US 462, 472-73 (1985), World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 US 286, 292 (1980), und International Shoe Co. v. Washington, 326 US 310 (1945) festlegte.