CK • Washington. Welche Berufungsfrist gilt, wenn der Bundesgesetzgeber die Einlegung der Berufung nach
nicht weniger als sieben Tagen nach der berufungsfähigen Gerichtshandlung vorschreibt? Und wann beginnt ein Fall, wenn der Bundesgesetzgeber den
Beginn als Merkmal für Fristen bestimmt und eine Klage im einzelstaatlichen Gericht eingereicht wurde, von wo der Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht verwiesen wird?
Die erste dieser schwierigen Fragen beantwortete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall Ronald Bush et al. v. Cheaptickets, Inc. et al., Az. 05-55005, am 6. Oktober 2005, indem er auf einen Tippfehler des Gesetzgebers in 28 USC §1453(c)(1) erkannte. Die beabsichtigte Frist sehe maximal sieben Tage ab der Gerichtshandlung vor. Alles andere sei unsinnig.
Die zweite Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem am 18. Februar 2005 in Kraft gesetzten Class Action Fairness Act, 119 Stat. 4 (2005), das gewisse Sammelklagen vor die Bundesgerichte zwingt, wo sie vermutlich objektiver als vor einzelstaatlichen Gerichten bearbeitet werden, 28 USC §1332(d). Nach CAFA gilt diese Pflicht für alle ab dem Tag seines Inkrafttretens begonnenen Verfahren. Im vorliegenden Fall wurde die Klage am 17. Februar 2005 eingereicht.
Das Gericht ermittelte, dass der Begriff begonnen unterschiedlich verstanden werden kann. Begann der Fall mit der Klageinreichung, mit dem Verweis an das Bundesgericht, oder vielleicht mit der Zustellung der Klage an die Beklagten? Die einzelstaatlichen Zivilprozessordnungen und die Bundeszivilprozessordnung lassen unterschiedliche Betrachtungsweisen zu. Nach dem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Herb v. Pitcairn, 324 US 117, 120 (1945), richtet sich die Beurteilung nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Einzelstaates, welches vom Bundesgericht zu respektieren sei.
Das Recht von Kalifornien sieht in California Civil Procedure Code §350 den Beginn mit der Klageinreichung vor. Daher setzte der Bundespräsident das Gesetz einen Tag später in Kraft als sein Namensvetter das Verfahren begann. Die Ansicht der Beklagten, das Verfahren beginne mit der Verweisung an das Bundesgericht, greife nicht, weil die Verweisung keinen Neubeginn darstelle, selbst wenn die Bundeszivilprozessordnung von einem Beginn spricht, wenn das einzelstaatliche Verfahren bei ihm eintrifft.
Der Verweis der Beklagten auf das Zustellungsdatum greift nicht, da das Gesetz von der Zustellung lediglich im Zusammenhang mit ihrem Recht spricht, binnen 30 Tagen ab der Klagezustellung die Verweisung an das Bundesgericht zu beantragen, 28 USC §1446(b). Diese Gesetzesformel orientiert sich nicht am Verfahrensbeginn.
Das Gericht lehnte es ab, auf die Gefahr der Rechtsvereitelung einzugehen, die sich nach der Auffassung der Beklagten aus der Möglichkeit ableite, dass am Tag vor dem Inkraftteten des Gesetzes die Klage eingereicht, aber erst Monate oder Jahre - beispielsweise drei Jahre nach dem Zivilprozessrecht von Montana - später zugestellt werde. Es geht davon aus, dass spätestens am 18. Februar 2008 alle alten, dem neuen Gesetz unterfallenden Sammelklagen zugestellt sind und damit das Problem erledigt sein dürfte.