CK • Washington. Eine vertragliche Schiedsklausel kann auch eine Nichtpartei binden, entschied der Oberste Gerichtshof des Staates Texas am 28. Oktober 2005 zum Bundesschiedsgesetz
Federal Arbitration Act im Fall
In re Weekley Homes, LP, Az. 04-0119. Das Gericht hat dabei das einzelstaatlichen Vertragsrecht, das Bundesschiedsrecht sowie das einzelstaatliche Billigkeitsrecht,
Equity, zu prüfen.
Hier befand sich die Schiedsklausel im Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer eines Hauses. Die Tochter des Erwerbers dirigierte die Planung des Hauses, seinen Bau und die Nachbesserungsarbeiten. Sie leistete eine Anzahlung und erhielt eine Teilerstattung im Rahmen der Nachbesserung. Sie verklagte den Verkäufer wegen Mängeln vor dem ordentlichen Gericht und sah sich nicht an die Schiedsklausel gebunden.
Das Obergericht hielt das Bundesschiedsgesetz für anwendbar, und zwar auch auf die Klägerin. Die Frage, ob eine Nichtpartei an eine Schiedsklausel gebunden sein kann, hat er Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington noch nicht entschieden. Das texanische Gericht versuchte die Aspekte des Bundesschiedsgesetzes so auszulegen, wie es der Oberste Bundesgerichtshof tun würde, jedoch unter Beachtung der Grundsätze einzelstaatlichen Rechts.
Das Gericht bestätigte, dass einzelstaatliches Recht bereits nach Vertrags- und Vertretungsrecht eine Nichtpartei an eine Schiedsklausel binden kann, und stellte fest, dass die entsprechende Kette von Präzedenzfällen nicht abschließend wirkt. Zudem hält es eine staatliche Regelung mit Bundesrecht unvereinbar, wenn sie Nichtparteien an alle Vertragsregeln mit Ausnahme der Schiedsklausel binden würde. Eine Nichtpartei kann an eine Schiedsklausel gebunden sein, wenn sie mit einer Klage versucht, Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen.
Mit dem Begriff aus dem Vertrag ist nicht kleinlich zu verfahren. Eine kunstvolle Klagebegründung kann diesen Begriff vermeiden, und doch kann die Klage Ansprüche aus dem Vertrag betreffen. Auch in diesem Fall muss die Nichtpartei an die Schiedsklausel gebunden sein. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche, die sich auf den Vertrag beziehen, jedoch nicht für deliktische Ansprüche ohne jeden Vertragsbezug.
Für den letzten Fall erkennt das Gericht jedoch auf eine Ausnahme, wenn eine Nichtpartei bereits bei der Vertragsabwicklung so in die Vertragsrechte einbezogen war, dass sie gewichtige und direkte Vorteile aus dem Vertrag zog. Genau das traf hier auf den Sachverhalt zu: A nonparty cannot both have his contract and defeat it too, aaO. S. 12.