CK • Washington.
Handakte.de verzeichnet die Links zur Pressemitteilung und dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts in Sachen 2 BvR 1198/03 betreffend Bertelsmann AG als Zustellungsgegnerin einer Sammelklage aus den Vereinigten Staaten vom 9. November 2005.
Wie wirkt sich der entscheidungslose Abschluss des Verfahrens auf andere Verfahren aus, die sich auf die einstweiligen Anordnungen des Gerichts seit dem 25. Juli 2003 berufen? Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Bertelsmann ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, bedeutet zunächst lediglich, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zustellung der Klage nach Artikel 6(4) des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965, BGBl. II 1977/1452, vornehmen und das Zustellungszeugnis an das hiesige Gericht zurücksenden darf.
In den anderen Fällen der Verwehrung gegen die Zustellung von Sammelklagen nach der Haager Übereinkunft liegen die Fakten anders als in den Düsseldorfer Verfahren I-3 VA 6/03 und 934 E 1 - 7.263/03, die amerikanischen Rechtsgrundlagen für die Angriffe auf die Zustellung unterscheiden sich, und die Begründungen nach deutschem Verfassungsrecht sind ebenfalls nicht unbedingt mit denen im Bertelsmann-Verfahren vergleichbar.
Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und der Beschluss vom 9. November 2005 wirken sich daher nicht als Präjudiz auf andere Abwehrverfahren gegen die Zustellung von Sammelklagen und sonstigen rechtsmissbräuchlichen Klagen aus, sondern sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Wie hätte des Bundesverfassungsgericht entschieden, wenn Bertelsmann die Beschwerde nicht zurückgezogen hätte? Wir werden es wohl bei einem der anderen anhängigen Verfahren entscheiden, denn das wichtige Thema rechtsmissbräuchlicher Klagen und ihrer internationalen Zustellung hat sich mit dem Beschluss nicht erledigt.