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Samstag, den 12. Nov. 2005

Katholische und protestantische Justiz  

.   Mit der Wahl eines katholischen Richters zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten stellen sich Fragen nach dem religiösen Pluralismus des Landes sowie der Wirkung der katholischen Justizeinstellung - sowie der kontrastierenden protestantischen - auf den Supreme Court in der Auslegung der Verfassung der USA, meint Michael Dorf in A Catholic Majority on the Supreme Court: The Good News in Judge Alito's Nomination, and a Warning, am 8. November 2005.

Die katholischen Richter halten sich genauso wenig strikt an die katholische Verfassungsexegese wie die protestantischen an die ihrem Glauben typische, belegt Verfassungsrechtler Dorf. Die Furcht vor Katholiken in den USA ist seit Präsident Kennedy zurückgegangen. Katholische Richter haben bewiesen, dass sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht dem Vatikanstaat folgen und sogar expressis verbis seine Positionen verwerfen. Als Beispiele nennt Dorf die Todesstrafe, Entscheidungen zur Homosexualität und Abtreibungsurteile.

Dorf argumentiert, dass im US-Senat die Frage nach der vom Richter bevorzugten religionstypischen Auslegung der Verfassung erlaubt sein soll. Er weist anhand bedenklicher Entscheidungen gegen Indianer und ihre religiösen Auffassungen nach, dass die Berücksichtigung religionstypischer Auslegungsmethoden sogar wünschenswert sein könnte. Im wesentlichen zieht sich heute jedoch eine Grenze zwischen den Gruppen der Bevölkerung, die unabhängig vom jeweiligen Glauben die strikte Trennung von Religion und Staat vorziehen, und denjenigen, die einen religiösen Einfluss für erforderlich halten - am liebsten natürlich im Sinne ihres eigenen Glaubens.


Samstag, den 12. Nov. 2005

Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses  

.   Handakte.de verzeichnet die Links zur Pressemitteilung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen 2 BvR 1198/03 betreffend Bertelsmann AG als Zustellungsgegnerin einer Sammelklage aus den Vereinigten Staaten vom 9. November 2005.

Wie wirkt sich der entscheidungslose Abschluss des Verfahrens auf andere Verfahren aus, die sich auf die einstweiligen Anordnungen des Gerichts seit dem 25. Juli 2003 berufen? Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Bertelsmann ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, bedeutet zunächst lediglich, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zustellung der Klage nach Artikel 6(4) des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965, BGBl. II 1977/1452, vornehmen und das Zustellungszeugnis an das hiesige Gericht zurücksenden darf.

In den anderen Fällen der Verwehrung gegen die Zustellung von Sammelklagen nach der Haager Übereinkunft liegen die Fakten anders als in den Düsseldorfer Verfahren I-3 VA 6/03 und 934 E 1 - 7.263/03, die amerikanischen Rechtsgrundlagen für die Angriffe auf die Zustellung unterscheiden sich, und die Begründungen nach deutschem Verfassungsrecht sind ebenfalls nicht unbedingt mit denen im Bertelsmann-Verfahren vergleichbar.

Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und der Beschluss vom 9. November 2005 wirken sich daher nicht als Präjudiz auf andere Abwehrverfahren gegen die Zustellung von Sammelklagen und sonstigen rechtsmissbräuchlichen Klagen aus, sondern sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Wie hätte des Bundesverfassungsgericht entschieden, wenn Bertelsmann die Beschwerde nicht zurückgezogen hätte? Wir werden es wohl bei einem der anderen anhängigen Verfahren entscheiden, denn das wichtige Thema rechtsmissbräuchlicher Klagen und ihrer internationalen Zustellung hat sich mit dem Beschluss nicht erledigt.


Samstag, den 12. Nov. 2005

Vielfach besteuert  

.   Neben der Bundeseinkommensteuer gibt es hier bekanntlich auch die einzelstaatliche Einkommensteuer. Und die Einkommensteuer des Kreises. Und die des Ortes, beispielsweise einer Stadt.

Das läppert sich zusammen, und nicht nur im Hinblick auf das mühevolle Erstellen der verschiedenen Steuererklärungen.

Eine Doppelbesteuerungsgefahr besteht, wenn zwei Staaten dasselbe Einkommen besteuern wollen. Die meisten Einzelstaaten verhüten sie, indem sie die im anderen Staat entrichtete Steuer anrechnen oder auf den Zeitraum abstellen, in dem im einen, dann im anderen Staat Einkünfte erzielt wurden.

Der Oberste Bundesgerichtshof hat nun die Doppelbesteuerung zugelassen, als ein Angestellter aus Tennessee in New York besteuert wurde, wo sein Arbeitgeber seinen Sitz hat, während der Angestellte in Tennessee arbeitet und New York nur gelegentlich besucht: In the Matter of Huckaby.

New York besteuert wirklich doppelt: Es gibt keine Gutschrift, selbst wenn der Angestellte nie nach New York kommt. Zur New Yorker Vorentscheidung, siehe Doppelte Steuern. Zur Washingtoner Entscheidung, siehe The Technology Trade.

Warum man in Deutschland über des Steuersystem meckert, selbst über die relativ günstigen Steuersätze, kann man aus amerikanischer Sicht nicht verstehen. Deutschland wirkt wie das Land von Milch und Honig für Steuerzahler, jedenfalls unter den Industrienationen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.