CK • Washington. Die Schwierigkeit für einen Erfinder, mit einer Idee zu geschäftlichem Erfolg zu gelangen, zeigt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks in Sachen
Alexander A. Stratienko v. Cordis Corporation, Az. 04-6349, vom 18. November 2005 auf.
Der Kläger hatte einen Katheder erfunden und einem Katherhersteller angeboten. Zunächst unterzeichneten die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung, um das als Trade Secret bewertete geistige Eigentum zu schützen; zudem beantragte der Erfinder ein Patent. Vor der Offenlegung der Erfindung bei der Beklagten plante ihre Geschäftführung mit ihrem Syndikus sorgfätig, wie die Erfindung der Entwicklungsabteilung zur Auswertung zu eröffnen war, ohne eigene Produktentwicklungen, die ebenfalls schutzfähig sein konnten, zu beeinflussen.
Entprechend sorgfältig wurde die Erfindung nur einer beschränkten Zahl von Personen offengelegt. Letztlich lehnte die Beklagte jedoch die Aufnahme der Erfindung in die eigene Produktreihe ab. Wenig später trat sie mit einem anderen Kathederprodukt an den Markt, und der Kläger glaubte, darin seine Erfindung zu erkennen.
Das Gericht entschied jedoch, dass eine Vergleichbarkeit der Produkte nicht nachgewiesen war. Auch die Tatsache, dass als Zeugen Personal der Beklagten mit einem Interesse an der Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zum Nachteil des Klägers ausgesagt hatten, war für die Beklagte nicht schädlich, selbst wenn ihre Aussagen zugunsten der Beklagten ausfielen.
Der sechste Bezirks fordert für die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses den direkt bewiesenen Bezug, während andere Bezirke auch einen indirekten Bezug zwischen der geschützten Idee und möglicher verletzender Verwertung zugelassen hätten. Da der Erfinder die Weitergabe seiner Idee an Mitarbeiter außerhalb des geplanten kleinen Kreises nicht nachweisen konnte, war keine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach dem Uniform Trade Secret Act feststellbar, und eine Vertragsverletzung war ebenfalls nicht geltend zu machen.