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Freitag, den 06. Jan. 2006


Anwälte knapp bei Kasse

 
.   Einbrecher sollten sich den Bericht der Walfischbucht eine Lehre sein lassen: In der Portokasse ist kaum Geld, und auch ansonsten ist in Kanzleien kaum etwas zu holen. Das ist ist Mecklenburg-Vorpommern nicht anders als im District of Columbia. Hier gibt es allerdings nicht einmal eine Portokasse, weil im Land des Schecks alles irgendwie elektronisch abgerechnet wird. Selbst mancher Anwalt kommt dank perfektionierter oder nicht-funktionierender Technik gelegentlich nicht ans Porto.

Was sich in Washington immer wieder lohnt, sind raffinierte Besuche in Bürogebäuden: Als Techniker verkleidet durch die Etagen und Suites streifen und dabei alles nicht nagelfeste Elektronische einsammeln. Das klappt erstaunlicherweise trotz ernster und wiederholter Mahnungen, und selbst Kanzleien bleiben nicht verschont.



K Street überlebt

 
.   K Street wird nicht wegen eines kriminellen Lobbyisten untergehen, erklärt Michael Barone im Wall Street Journal heute auf Seite A12 zum Lobby-Skandal. Die Verfassung schützt Presse, Priester und Influence Peddler, und was mein Gründerpartner Tommy the Cork in Washington als hohe Kunst eingeführt hat, kann ein verwegener, geldgieriger Abramoff nicht zerstören, lautet seine Folgerung.

Die Gesetzgebung braucht den Rat erfahrener Washingtoner Anwälte und sonstiger Berater, und der öffentliche Verordnungsgebungsprozess wäre ohne sie undenkbar. Wichtig bleibt halt immer, dass die Beziehungen und Geldströme offengelegt werden, wie das Gesetz es verlangt, und niemand so dumm ist, sich aktiv oder passiv, offen oder geheim an Bestechungen und anderen Gesetzesverstößen zu beteiligten. Gleich ob es im konkreten Augenblick zutrifft, das Verhalten muss so sein, dass man es auch im Rampenlicht der Presse verantworten kann - irgendwann gelangt nämlich alles dorthin. Das gilt in Washington erst recht für heimliche Aktionen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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