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Samstag, den 07. Jan. 2006

Heiße Themen, kalte Technik

 
.   Der Bundesverband Digitale Wirtschaft bietet eine Justiziarstelle für Medienpolitik an. Die Aufgaben erfassen aktuelle Themen von Neuen Medien, Internet, Online Dienste, Rundfunk- bis Multimediarecht. Kommunikation erstreckt sich bis in den legislativen Bereich und - aufgrund verlangter Englischkenntnisse und der nicht national isolierten Natur der Rechtsfragen - vermutlich in den internationalen Bereich.

Aber was ist das? Gefordertes Technikverständnis endet mit Powerpoint und Outlook? Wer kann denn in diesen technikintensiven Arbeitsbereichen mit Grundkenntnissen in Windows effektiv arbeiten und kommunizieren? Sollte der Justiziar nicht mehr Hintergrundwissen einbringen, wenn der Verband Mitglieder bei der Schaffung, Entwicklung, Verarbeitung, Veredelung, Speicherung oder Distribution interaktiver digitaler Inhalte, Produkte und Services unterstützt; wenn der Justiziar die medienpolitische Arbeit des Verbandes betreut?

Da kann man nur hoffen, dass in die deutsche Medienpolitik mehr als nur Outlook- und Powerpoint-Kenntnisse einfließen. Wenigstens bietet der Verband in seiner Schlüsselrolle im Wirtschaftszweig der Zukunft dem Justiziar an, Wissen und ... Fähigkeiten ...zu erweitern. Die Möglichkeit dazu sollte in dem kompetent wirkenden BVDW-Umfeld mit kostengünstiger Schlichtungsstelle und sonstigen nützlichen Diensten ja gegeben sein.



Tauziehen vor Gericht

 
.   Eine Klage im amerikanischen Prozess erfordert das Notice Pleading, das Ankünden der Klagansprüche samt grob dargestellter Fakten, die insgesamt schlüssig sein müssen. Beweise werden erst später, nach Abschluss des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, angeboten. Nach der Klagerhebung kann der Beklagte die Abweisung wegen Unschlüssigkeit beantragen.

Nach der Beweisermittlungsphase sind beide Parteien zum Antrag auf Summary Judgment berechtigt. Für diese Entscheidung wird anhand der noch nicht von den Geschworenen, Jury, ausgewerteten Tatsachen und ohne ihre Subsumtion entschieden, ob genug Beweise die Klage oder den Klagabweisungsantrag stützen, wobei nach FRCP 56(c) jeweils die für die Gegenseite günstigste unstreitige Tatsachen- und Beweislage angenommen wird:
Summary judgment is appropriate when, drawing all reasonable inferences in favor of the non-moving party (here, Paparo), "the pleadings, depositions, answers to interrogatories, and admissions on file, together with the affidavits, if any, show that there is no genuine issue as to any material fact and that the moving party is entitled to a judgment as a matter of law." Leon v. Municipality of San Juan, 320 F.3d 69, 71 (1st Cir. 2003).
Wenn auch bei Annahme der günstigen Fakten für den Gegner des jeweiligen Antrags der Antrag nicht allein aufgrund der Rechtslage entschieden werden kann, darf kein Summary Judgment erlassen werden. Dann müssen die Tatsachen der Jury zur Entscheidung vorgelegt werden, der der Richter das Recht vorkaut, sodass sie die Subsumtion vornehmen kann, die zu ihrem Verdikt führt. Das Verdict wird vom Richter nach weiteren Anträgen der Parteien geprüft und kann dann in das Urteil einmünden.

Diesen Prozess ist man als amerikanischer Anwalt gewohnt, doch haben deutsche wie amerikanische Parteien nicht unerwartet Schwierigkeiten, sie nachzuvollziehen. Die Prozessphase bis zum Summary Judgment erläutert das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks im Fall Anthony Paparo v. M/V Eternity, Denholm Ship Management, Ltd., Az. 05-1767, am 5. January 2006.

Hier erläutert der United States Court of Appeals anschaulich anhand eines Falles, der dem Ziehen eines Taues vom Schiff an Land folgte und zu einer Verletzung des klagenden Tauziehers führte, den Prüfungsweg einschließlich der berufungsgerichtlichen Nachprüfung, zu der keine Verwertung neuer Tatsachen gehört.

Das Gericht gelangt zur Erkenntnis, dass das Untergericht dem Summary Judgment-Antrag der beklagten Schiffahrtsgesellschaft nicht hätte stattgeben dürfen. Ihrem Antrag ständen strittige Behauptungen und Beweise des verletzten Klägers über den Hergang des Unfalles entgegen. Diese seien von der Jury zu beurteilen und erlaubten dem erstinstanzlichen Gericht kein Urteil aufgrund der Aktenlage.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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