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Mittwoch, den 11. Jan. 2006

Parlamente nehmen Arbeit auf

 
.   In dieser Woche nahmen die meisten Parlamente der Einzelstaaten die Arbeit auf. Die Legislaturperiode dauert zwei bis vier Monate, obwohl die Staaten als Souveräne jeweils eigene Regeln anwenden.

Für die Hauptstadt Washington gibt es kein Parlament, General Assembly genannt, da der District of Columbia keinen Staat bildet und keinem Staat angehört, sondern eine Gebietskörperschaft sui generis darstellt. Am Sitz der Bundesregierung, wo die Hauptstadt-Bürger nicht wählen dürfen, gibt es als Legislative den Stadtrat, der das ganze Jahr arbeitet.



Unbezahlte Verschmelzung

 
.   Typisch für das Jahr 2000: Ein Internet-Unternehmen kauft ein anderes, zahlt ein paar Millionen Dollar für 600.000 Kunden, verkauft Teile weiter, geht in Konkurs, und keiner merkt, dass der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt wurde. Im Fall Dwayne Clanton et al. v. Inter.Net Global LLC et al., Az. 04-14120, prüft das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks einen solchen Sachverhalt, nach dem die Verkäufer vom letzten Erwerber den Restkaufpreis als Holdback fordern.

Das Gericht prüft zunächst nach inneramerikanischem IPR, welches Recht anwendbar ist. Der Fall wird in Alabama behandelt und nicht alle Parteien sitzen dort. Daher liegen die Voraussetzungen für die Diversity Jurisdiction vor, die das Gericht zur Ermittlung des anwendbaren Rechts zwingt. Es greift auf das vertraglich vereinbarte Recht des Staates New York zurück.

Das Untergericht hat nach seiner Auffassung die zweite Übertragung falsch ausgelegt. Zu dieser Erkenntnis kommt es aufgrund der Vertragsbestimmungen. Es prüft zudem nach Parole Evidence-Bestimmungen, also den Beweisregeln über die Zulässigkeit der Berücksichtigung vorvertraglicher Erklärungen und Handlungen, ob dieses Ergebnis stimmt.

Die Urteilsbegründung vom 10. Januar 2006 stellt eine knappe, leicht lesbare Einführung in recht komplizierte, jedoch nicht ungewöhnliche Fragen des M&A-, Vertrags- und Beweisrechts dar.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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