CK • Washington. Typisch für das Jahr 2000: Ein Internet-Unternehmen kauft ein anderes, zahlt ein paar Millionen Dollar für 600.000 Kunden, verkauft Teile weiter, geht in Konkurs, und keiner merkt, dass der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt wurde. Im Fall
Dwayne Clanton et al. v. Inter.Net Global LLC et al., Az. 04-14120, prüft das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks einen solchen Sachverhalt, nach dem die Verkäufer vom letzten Erwerber den Restkaufpreis als
Holdback fordern.
Das Gericht prüft zunächst nach inneramerikanischem IPR, welches Recht anwendbar ist. Der Fall wird in Alabama behandelt und nicht alle Parteien sitzen dort. Daher liegen die Voraussetzungen für die Diversity Jurisdiction vor, die das Gericht zur Ermittlung des anwendbaren Rechts zwingt. Es greift auf das vertraglich vereinbarte Recht des Staates New York zurück.
Das Untergericht hat nach seiner Auffassung die zweite Übertragung falsch ausgelegt. Zu dieser Erkenntnis kommt es aufgrund der Vertragsbestimmungen. Es prüft zudem nach Parole Evidence-Bestimmungen, also den Beweisregeln über die Zulässigkeit der Berücksichtigung vorvertraglicher Erklärungen und Handlungen, ob dieses Ergebnis stimmt.
Die Urteilsbegründung vom 10. Januar 2006 stellt eine knappe, leicht lesbare Einführung in recht komplizierte, jedoch nicht ungewöhnliche Fragen des M&A-, Vertrags- und Beweisrechts dar.