Zession deutscher 9/11-Ansprüche
CK • Washington. Deutsche Berufsgenossenschaften können ihren Regressanspruch aus Zahlungen an Hinterbliebene deutscher Opfer des 9/11-Anschlags nicht vor amerikanischen Gerichten aus Deliktsrecht geltend machen, wenn die Hinterbliebenen eine Entschädigung auch aus dem 9/11-Opferfonds angenommen haben, entschied am 11. Januar 2006 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen Grosshandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Verwaltungsberufsgenossenschaft v. World Trade Center Properties, LLC, United Airlines, Inc. et al., Az. 05-0182-cv, 05-0184-cv.
Die nach deutschem Recht erbrachten Versicherungsleistungen führen zu einer gesetzlichen Zession des Leistungsanspruches an die Leistenden, erklärte das Gericht, dem neben den Klagebegründungen auch Amicus Curiae-Stellungnahmen der Bundesrepublik Deutschland und eines Vertreters deutscher gesetzlicher Versicherungsträger vorlagen. Die Kläger hatten ihre Ansprüche nach §116 SGB ausdrücklich von Subrogationsansprüchen abgegrenzt.
Während die Erlangung von Leistungen aus dem 9/11-Opferfonds einen Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche voraussetzt, siehe Schosser, Klagen der Opfer des 11. September gegen Boeing Airlines
und das World Trade Center, wirke dieser Verzicht nach Auffassung der Kläger nicht gegen sie, denn der Regressanspruch stand nicht den Hinterbliebenen der Opfer zu. Diese könnten nicht wirksam auf den gesetzlich entstandenen Regressanspruch der gesetzlichen Versicherer verzichten.
Das Gericht prüfte diese Auffassung nach dem Air Transportation Safety and System Stabilization Act, Pub. L. No. 107-42, 115
15 Stat. 230 (Sept. 22, 2001), in der Fassung des Aviation and Transportation Security Act, Pub. L.
16 No. 107-71, 115 Stat. 597 (Nov. 19, 2001), welcher den 9/11-Fonds schuf, siehe Gleißner, Der Entschädigungsfonds für die Opfer des 11. September.
Dieses Bundesgesetz verweist für die Feststellung des auf Entschädigungsfragen anwendbaren Rechts auf das jeweilige einzelstaatliche Recht, welches im Falle der hier relevanten Opfer die Rechtsordnungen von Pennsylvania und New York sind. Das Gericht prüfte das zwischenstaatliche IPR, Choice of Law, anhand der Regeln zum Deliktsrecht, nicht der Regeln des von den Klägern vorgezogenen Vertragsrechts.
Nach Abwägung der internen und externen IPR-Faktoren, darunter jenen aus dem Restatement (Second) of Conflicts of Laws, erkennt der United States Court of Appeals for the Second Circuit darauf, dass deutsches Recht nicht zur Anwendung gelangt, sondern das Recht von Pennsylvania und New York.
Diese Rechtssysteme kennen jedoch keinen Schadensersatzanspruch des Versicherers für einen Todesfall und beschränken die Anspruchsberechtigten auf nahe Angehörige. Gleichermaßen stellt das Gericht keinen Schadensersatzanspruch der Versicherer aus Fahrlässigkeit, Negligence, nach jenen Rechtsordnungen fest. Die Kläger können daher keinen eigenen oder zedierten Anspruch im Sinne dieser Rechtsgrundlagen geltend machen.
Da sie auf Subrogationsansprüche verzichtet haben, verzichtet das Gericht auf die Prüfung solcher Ansprüche, die möglicherweise ein anderes Ergebnis herbeigeführt hätten.
Schließlich erörtert das Gericht die Wirkung des 9/11-Fonds-Gesetzes, nach welchem die leistungsempfangenden Hinterbliebenen keinen Verzicht zulasten Dritter erklären. Es versteht die Regelung in §405(c)(3)(B)(i), 115 Stat. at 239-40, so, dass diese Nichterstreckung des Verzichts auf Rechte Dritter jedoch keine neue Anspruchsgrundlage für Dritte schafft. Die Regressansprüche der Versicherer sind deshalb abzuweisen.