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Mittwoch, den 18. Jan. 2006

Obergericht bestätigt Sterbehilfegesetz

 
SM - Washington.   Im Fall Gonzales v. Oregon, Az. 04-623, hat der oberste Bundesgerichtshof am 17. Januar 2006 das Sterbehilfegesetz, Death with Dignity Act, des Bundesstaates Oregon bestätigt. Gleichzeitig wies es das Bestreben der US-Regierung zurück, Ärzte, die Todespatienten Sterbehilfe leisten, strafrechtlich zu verfolgen.

Das Sterbehilfegesetz von Oregon, 1997 in Kraft getreten und bislang einzigartig in den USA, gestattet es Ärzten, Todkranken eine Überdosis Medikamente zu verschreiben. Im Unterschied zu den sehr viel weitergehenden Vorschriften in den Niederlanden, ist das Gesetz ausschließlich auf Patienten zugeschnitten, die bei klarem Bewusstsein sind und die tödliche Dosis ohne fremde Hilfe einnehmen können. Daher ist aktive Sterbehilfe für Komapatienten auch in Oregon ausgeschlossen.

Die Bush-Regierung hatte im Jahre 2001 versucht, unter Berufung auf ein Bundesarzneimittelgesetz Ärzte, die eine Überdosis verschrieben hatten, strafrechtlich zu belangen, indem diesen die Zulassung entzogen werden sollte.

In der Entscheidung geht es weder um die Vereinbarkeit des Sterbehilfegesetzes mit der US-Verfassung, noch um die Frage, ob aktive Sterbehilfe gegen Grundprinzipien des amerikanischen Rechts verstößt. Vielmehr beschäftigte sich das Gericht mit dem Verhältnis von Bundes- und Landesrecht.

In einem 6-3 Mehrheitsvotum erklärte das Gericht, dass das Bundesarzneimittelgesetz die Bundesregierung lediglich ermächtige, gegen Arzneimittelhändler vorzugehen sowie Regelungen im Gesundheitswesen zu erlassen. Die seitens der US-Regierung beabsichtigte strafrechtliche Verfolgung der Ärzte sei hingegen ein unberechtigter Eingriff in die Kompetenz des Bundesstaates und die Anwendung des Sterbehilfegesetzes.

Der oberste Gerichtshof bestätigte bereits 1997 einzelstaatliche Verbote zur aktiven Sterbehilfe, indem er festhielt, dass die US-Verfassung kein Recht auf Sterben gewähre.



CareFirst oder FirstCare?

 
.   Ein Krankenversicherer streitet sich wegen seiner Marke CareFirst mit einer Arztpraxis mit der Marke First Care. Die Praxis befindet sich knapp außerhalb des Einzugsbereichs des Versicherers. In seiner Entscheidung in Sachen CareFirst of Maryland, Inc. v. First Care, P.C. et al., Az. 04-2493, vom 11. Januar 2005, erörtert das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks ausführlich die Markenverletzung unter den Aspekten der Verwechslungsgefahr und der Verwässerung. Die Praxis befreit es vom Vorwurf der Verletzung.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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