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Donnerstag, den 19. Jan. 2006

Regierung will Google-Suchen

 
.   Die Bundesregierung fordert von Google mittels einer Subpoena die Offenlegung aller Suchanfragen, die Google-Benutzer in einer noch unbestimmten Woche vornehmen, berichtet ABCNews. Google wehrt sich. Yahoo soll einer vergleichbaren Subpoena entsprochen haben.



Knapp gefasstes NDA

 
.   Der Abschluss eines Non-Disclosure Agreement, auch Confidentiality Agreement genannt, ist zum Standard für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen geworden, aber für den Vertrag selbst kann es keinen Standard geben. Wer ein Muster verwendet, begibt sich in dieselbe Gefahr, die Richter Posner vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall ConFold Pacific, Inc. v. Polaris Industries, Inc., Az. 05-1285, am 10. Januar 2006 untersuchte.

Die Klägerin ging mit der Beklagten ein NDA ein, um für sie eine Reverse Logistics-Analyse für eine wiederbenutzbare Verpackung für Schneemobile zu erstellen. Auf der Grundlage der Analyse sollte eine Verpackung entwickelt werden. Einen Verpackungsentwurf stellte die Klägerin, die ein Verpackungsunternehmen betreibt, nach der Analyse der Beklagten zur Verfügung.

Einige Jahre später entwickelte die Beklagte, die der Klägerin keinen Auftrag für ihre Verpackung erteilt hatte, ein eigenes Verpackungdesign, welches sie bei einer dritten Firma für den Eigenbedarf herstellen ließ. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr Verpackungsdesign unter Verstoß gegen das NDA entwickelt und hergestellt.

Das Gericht erörterte das NDA in der von den Parteien verwandten Fassung und ermittelte, dass es sich lediglich auf die Analyse bezieht. Das NDA erfasst nicht das aus der Analyse abgeleitete Entwicklungsergebnis. Für eine Auslegung besteht kein Raum. Daher kommt seine Verletzung nicht in Frage.

Außerdem prüft das Gericht die ungerechtfertigte Bereichung, die die Klägerin behauptet, weil der Beklagten der Entwicklungsaufwand für das Design erspart blieb. Die Klägerin hatte jedoch die folgenden, nach Präzedenzfällen erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht dargelegt:
(i) the plaintiff generates or collects information at some cost or expense;
(ii) the value of the information is highly timesensitive;
(iii) the defendant's use of the information constitutes free-riding on the plaintiff's costly efforts to generate or collect it;
(iv) the defendant's use of the information is in direct competition with a product or service offered by the plaintiff;
(v) the ability of other parties to freeride on the efforts of the plaintiff would so reduce the incentive to produce the product or service that its existence or quality could be substantially threatened. National Basketball Association v. Motorola, Inc., 105 F.3d 841, 852 (2d Cir. 1997).



Neutralität des Schiedsrichters

 
.   Im Fall Positive Software Solutions, Inc. v. New Century Mortgage Corporation et al., Az. 04-11432, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 11. Januar 2006 die Frage der Verletzung des Neutralitätsgebots eines Schiedsrichters und prüfte gründlich die in verschiedenen Bezirken vertretenen Auffassungen zum Merkmal der evident Partiality, das der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Commonwealth Coatings Corp. Continental Cas. Co., 393 US 145 (1968), erörtert hatte.

Der Sachverhalt betrifft eine behauptete Urheberrechtsverletzung von Software. Den Schiedsrichter wählten beide Parteien aus einer Liste der American Arbitration Association aus. Trotz mehrfacher Aufforderungen verheimlichte der Schiedsrichter eine lange Jahre zurückliegende vorübergehende Zusammenarbeit mit den Anwälten der Beklagten.

Selbst wenn er sich neutral verhielt, berechtigte dieses Verhalten die Klägerin zur Aufhebung seines Schiedsspruchs, entschieden die Gerichte der ersten und zweiten Instanz.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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