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Donnerstag, den 19. Jan. 2006

Knapp gefasstes NDA  

.   Der Abschluss eines Non-Disclosure Agreement, auch Confidentiality Agreement genannt, ist zum Standard für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen geworden, aber für den Vertrag selbst kann es keinen Standard geben. Wer ein Muster verwendet, begibt sich in dieselbe Gefahr, die Richter Posner vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall ConFold Pacific, Inc. v. Polaris Industries, Inc., Az. 05-1285, am 10. Januar 2006 untersuchte.

Die Klägerin ging mit der Beklagten ein NDA ein, um für sie eine Reverse Logistics-Analyse für eine wiederbenutzbare Verpackung für Schneemobile zu erstellen. Auf der Grundlage der Analyse sollte eine Verpackung entwickelt werden. Einen Verpackungsentwurf stellte die Klägerin, die ein Verpackungsunternehmen betreibt, nach der Analyse der Beklagten zur Verfügung.

Einige Jahre später entwickelte die Beklagte, die der Klägerin keinen Auftrag für ihre Verpackung erteilt hatte, ein eigenes Verpackungdesign, welches sie bei einer dritten Firma für den Eigenbedarf herstellen ließ. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr Verpackungsdesign unter Verstoß gegen das NDA entwickelt und hergestellt.

Das Gericht erörterte das NDA in der von den Parteien verwandten Fassung und ermittelte, dass es sich lediglich auf die Analyse bezieht. Das NDA erfasst nicht das aus der Analyse abgeleitete Entwicklungsergebnis. Für eine Auslegung besteht kein Raum. Daher kommt seine Verletzung nicht in Frage.

Außerdem prüft das Gericht die ungerechtfertigte Bereichung, die die Klägerin behauptet, weil der Beklagten der Entwicklungsaufwand für das Design erspart blieb. Die Klägerin hatte jedoch die folgenden, nach Präzedenzfällen erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht dargelegt:
(i) the plaintiff generates or collects information at some cost or expense;
(ii) the value of the information is highly timesensitive;
(iii) the defendant's use of the information constitutes free-riding on the plaintiff's costly efforts to generate or collect it;
(iv) the defendant's use of the information is in direct competition with a product or service offered by the plaintiff;
(v) the ability of other parties to freeride on the efforts of the plaintiff would so reduce the incentive to produce the product or service that its existence or quality could be substantially threatened. National Basketball Association v. Motorola, Inc., 105 F.3d 841, 852 (2d Cir. 1997).


Donnerstag, den 19. Jan. 2006

Neutralität des Schiedsrichters  

.   Im Fall Positive Software Solutions, Inc. v. New Century Mortgage Corporation et al., Az. 04-11432, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 11. Januar 2006 die Frage der Verletzung des Neutralitätsgebots eines Schiedsrichters und prüfte gründlich die in verschiedenen Bezirken vertretenen Auffassungen zum Merkmal der evident Partiality, das der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Commonwealth Coatings Corp. Continental Cas. Co., 393 US 145 (1968), erörtert hatte.

Der Sachverhalt betrifft eine behauptete Urheberrechtsverletzung von Software. Den Schiedsrichter wählten beide Parteien aus einer Liste der American Arbitration Association aus. Trotz mehrfacher Aufforderungen verheimlichte der Schiedsrichter eine lange Jahre zurückliegende vorübergehende Zusammenarbeit mit den Anwälten der Beklagten.

Selbst wenn er sich neutral verhielt, berechtigte dieses Verhalten die Klägerin zur Aufhebung seines Schiedsspruchs, entschieden die Gerichte der ersten und zweiten Instanz.


Donnerstag, den 19. Jan. 2006

Obergericht bestätigt Sterbehilfegesetz  

SM - Washington.   Im Fall Gonzales v. Oregon, Az. 04-623, hat der oberste Bundesgerichtshof am 17. Januar 2006 das Sterbehilfegesetz, Death with Dignity Act, des Bundesstaates Oregon bestätigt. Gleichzeitig wies es das Bestreben der US-Regierung zurück, Ärzte, die Todespatienten Sterbehilfe leisten, strafrechtlich zu verfolgen.

Das Sterbehilfegesetz von Oregon, 1997 in Kraft getreten und bislang einzigartig in den USA, gestattet es Ärzten, Todkranken eine Überdosis Medikamente zu verschreiben. Im Unterschied zu den sehr viel weitergehenden Vorschriften in den Niederlanden, ist das Gesetz ausschließlich auf Patienten zugeschnitten, die bei klarem Bewusstsein sind und die tödliche Dosis ohne fremde Hilfe einnehmen können. Daher ist aktive Sterbehilfe für Komapatienten auch in Oregon ausgeschlossen.

Die Bush-Regierung hatte im Jahre 2001 versucht, unter Berufung auf ein Bundesarzneimittelgesetz Ärzte, die eine Überdosis verschrieben hatten, strafrechtlich zu belangen, indem diesen die Zulassung entzogen werden sollte.

In der Entscheidung geht es weder um die Vereinbarkeit des Sterbehilfegesetzes mit der US-Verfassung, noch um die Frage, ob aktive Sterbehilfe gegen Grundprinzipien des amerikanischen Rechts verstößt. Vielmehr beschäftigte sich das Gericht mit dem Verhältnis von Bundes- und Landesrecht.

In einem 6-3 Mehrheitsvotum erklärte das Gericht, dass das Bundesarzneimittelgesetz die Bundesregierung lediglich ermächtige, gegen Arzneimittelhändler vorzugehen sowie Regelungen im Gesundheitswesen zu erlassen. Die seitens der US-Regierung beabsichtigte strafrechtliche Verfolgung der Ärzte sei hingegen ein unberechtigter Eingriff in die Kompetenz des Bundesstaates und die Anwendung des Sterbehilfegesetzes.

Der oberste Gerichtshof bestätigte bereits 1997 einzelstaatliche Verbote zur aktiven Sterbehilfe, indem er festhielt, dass die US-Verfassung kein Recht auf Sterben gewähre.


Donnerstag, den 19. Jan. 2006

CareFirst oder FirstCare?  

.   Ein Krankenversicherer streitet sich wegen seiner Marke CareFirst mit einer Arztpraxis mit der Marke First Care. Die Praxis befindet sich knapp außerhalb des Einzugsbereichs des Versicherers. In seiner Entscheidung in Sachen CareFirst of Maryland, Inc. v. First Care, P.C. et al., Az. 04-2493, vom 11. Januar 2005, erörtert das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks ausführlich die Markenverletzung unter den Aspekten der Verwechslungsgefahr und der Verwässerung. Die Praxis befreit es vom Vorwurf der Verletzung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.