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Montag, den 30. Jan. 2006

Wer will die Akten?

 
.   In den USA gelten je nach Rechtskreis unterschiedliche Regelungen für die Aushändigung von Mandantenakten nach Abschluss eines Mandates.

Der District of Columbia mit der Hauptstadt Washington und einige Staaten verpflichten die Anwaltschaft auf Anforderung zur Herausgabe der gesamten Akte, abzüglich der Unterlagen, für die das Honorar unbeglichen ist. Andere Staaten sehen lediglich die Herausgabe der Arbeitsergebnisse vor, also beispielsweise Schriftsätze, doch nicht deren Entwürfe. Zudem gibt es zwischen diesen Extremen angesiedelte Regelungen diverser US-Rechtskreise.

Als Anwalt in einem entire File-Rechtskreis wie dem District of Columbia stellt man sich für den Mandanten auch die Frage, ob er wirklich die gesamte Akte erhalten will. Denn wenn sie bei ihm landet, wird sie im Wege des Ausforschungsbeweisverfahrens für Dritte zugreifbar.

Muss man Mandanten beraten, welche Unterlagen sie besser nicht anfordern sollten? Beispielsweise Arbeitsunterlagen mit Fragen an oder über die Mandantschaft, die vielleicht nicht schmeichelhaft wirken? Oder Unterlagen, die in den Händen Dritter zu Schadensersatzansprüchen gegen die Mandantschaft führen?

In Washington lautet die Devise, lieber zu wenig zu wissen als zuviel. Wissen kann gefährlich sein. Also ist es sinnvoll, Mandanten als Alternative zur Überlassung der gesamten Akte anzubieten, sie zu schreddern. Oder der Mandant kann sich totstellen; dann werden seine Geheimnisse ohnehin weiter geschützt, selbst vor neugierigen Angehörigen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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