Gutachten zur Produkthaftung
CK • Washington. Im Zivilprozess muss jede Partei ihre Gutachter benennen, damit sie rechtzeitig vor dem Verfahren vor den Geschworenen, Jury, von der Gegenseite im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, vernommen werden können.
Das traf auch im Produkthaftungsverfahren Daniel J. Gagnon v. Teledyne Princeton, Inc. et al., Az. 05-1504, zu, in dem der von einem Gabelstapler nach seiner Auffassung verletzte Kläger drei Tage nach der vom Gericht gesetzten Frist seine Gutachter bezeichnete. Das Gericht liess die Gutachter wegen der Fristversäumnis nicht zu.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks erklärt in seinem Beschluss vom 13. Februar 2006, an welchen Maßstäben solch eine - vielleicht entschuldbare - Fristversäumnis nach Rule 37(c)(1) des Bundeszivilverfahrensrechts, Federal Rules of Civil Procedure, zu messen ist. Im Ergebnis gelangt es zu keinem Urteil, da die Fakten weiter vom Untergericht anhand seiner Rechtsvorgaben zu prüfen sind, und hebt zunächst lediglich die Klagabweisung auf.